§1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung soll die Verwaltungsarbeit erleichtern, indem die Kolonialbürgerschaft definiert wird.
(2) Milubie sind aufgrund ihrer Selbstverwaltung von diesen Regelungen ausgenommen. Die Plätze für ihre Abgesandten im Lousseaurat bleiben unberührt.
§2 Kolonialbürger
(1) Bürger der Kolonie Merogsch-Lousseau ist jede Person mit Erstwohnsitz in Merogsch-Lousseau.
(2) Sie sollen regelmäßig erfasst und in eine Liste eingetragen werden.
(3) Erst mit Eintragung in die Liste erhält ein Kolonialbürger das Recht, an dem Lousseaurat der Reichskolonie Merogsch-Lousseau teilzunehmen.
§3 Ehrenbürgerschaft
(1) Sofern ein berechtigtes Interesse an dem Wohlbefinden der Kolonie nachweisbar ist, kann der Gouverneur die Ehrenbürgerschaft der Reichskolonie Merogsch-Lousseau antragen:
- a. Jedem, der einen Zweitwohnsitz oder Geschäftsstandort in Merogsch-Lousseau hat,
b. Personen, die sich um die Kolonie Merogsch-Lousseau verdient gemacht haben,
c. Bundesfürsten und ihren Familienmitgliedern.
(3) Bei der Eintragung in den Lousseaurat haben reguläre Bürger der Kolonie Vorrang vor Ehrenbürgern.
(4) Die Ehrenbürgerschaft kann nur durch den Gouverneur entzogen werden.
§4 Abschließendes
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
gez. der Kaiser, 18. März 2017

