Grundgesetz für die Reichskolonie Merogsch-Lousseau (GGML)

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Arstokar von Eichendorff
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Grundgesetz für die Reichskolonie Merogsch-Lousseau (GGML)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Grundgesetz für die Reichskolonie Merogsch-Lousseau (GGML)



Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Reichskolonie Merogsch-Lousseau ist gemäß Artikel 1a Reichsverfassung untrennbarer Bestandteil des Kaiserreichs Merognia.
(2) Die Reichskolonie Merogsch-Lousseau ist ein reichsunmittelbares Gebiet.
(3) Von der Gesetzgebungsgewalt werden die Regelungen für die Reichsländer auf die Reichskolonie Merogsch-Lousseau analog angewendet.

Artikel 2 - Oberhaupt, Gouverneur
(1) Oberhaupt der Reichskolonie Merogsch-Lousseau ist der Merogne Kaiser.
(2) In der Reichskolonie wird dieser durch den Gouverneur der Reichskolonie Merogsch-Lousseau vertreten. Er ist für die Ernennung, Vereidigung und Entlassung des Ministerpräsidenten, der Minister, Landräte, Bürgermeister und Beamten der Kolonialverwaltung und Gebietskörperschaften zuständig.
(3) Der Gouverneur wird durch den Merognen Kaiser ernannt und entlassen.
(4) Der Gouverneur untersteht der Rechtsaufsicht des Reichskolonialamtes.

Artikel 3 - Provinzen, Reichsprotektorate
(1) Die Reichskolonie Merogsch-Lousseau besteht aus der Provinz Neuhaven & Hochfelsheim und den Protektoraten Grafschaft Mongla und Landgrafschaft Algmon.
(2) Die Reichsprovinz Neuhaven & Hochfelsheim ist direkt dem Gouverneur unterstellt.
(3) Die Reichsprotektorate sind autonome, selbstverwaltete Bestandteile des Kaiserreichs Merognia welche sich eine Verfassung geben. Die Rechtsaufsicht wird durch den Gouverneur ausgeübt.

Artikel 4 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebungsgewalt wird durch den Gouverneur und dem Lousseaurat ausgeübt.
(2) Gesetze welche der Lousseaurat verabschiedet bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.
(3) Der Gouverneur, die Grafen von Mongla und Algmon, sowie der Ministerpräsident können Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Gesetze selbsttätig erlassen.
(4) Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Verwaltungsvorschriften des Ministerpräsidenten bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs.
(5) In den Bereichen Kultur, Bildung, Religion, Jagdrecht, Umwelt-, Tier-, Arten- und Naturschutz sind die Reichsprotektorate ermächtigt eigene Gesetze zu erlassen. Der Gouverneur kann gegen diese ein Veto einlegen, wenn diese den Interessen des Reiches und der Reichskolonie Merogsch-Lousseau zu wider laufen.
(6) Alle Gesetze, Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Verwaltungsvorschriften erlangen Gültigkeit durch Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Reichskolonie Merogsch-Lousseau.

Artikel 5 - Kolonialverwaltung
(1) Die Verwaltung der Kolonie erfolgt durch die Kolonialverwaltung unter Leitung des Ministerpräsidenten. Zu seiner Unterstützung kann der Ministerpräsident dem Gouverneur Minister zur Ernennung vorschlagen.
(2) Sitz der Kolonialverwaltung ist Pretoria.
(3) Die Gliederung der Kolonialverwaltung erfolgt durch einen Organisationserlass.
(4) Der Gouverneur hat gegenüber dem Ministerpräsidenten und den Mitarbeitern der Kolonialverwaltung Weisungsbefugnis.

Artikel 6 - Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Reichsprovinz Neuhaven & Hochfelsheim gliedert sich in die Landkreise Eichenhafen, Gertau, Museba, Hochfelsen, Tieffelsen, Kappendorf, Ludwigshain, Nîgeau, Neuf-Nîgaux, Bàccalére und Gûnes, sowie in den Stadtkreis Élique. Die Stadt- und Landkreise sind Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung.
(2) Die Landkreise gliedern sich in Gemeinden als Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung. Der Stadtkreis Élique ist gleichsam Gemeinde. Die Gemeinden gliedern sich in Gemeindebezirke als unselbstständige Teileinheiten.
(3) Die Selbstverwaltung der Landkreise wird durch die Landratsämter vorgenommen. Diesen steht ein Landrat vor. Dieser wird durch einen Kreistag gewählt.
(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden wird durch Bürgermeistereien vorgenommen. Diesen steht ein Bürgermeister vor. Dieser wird durch einen Gemeinderat gewählt.
(5) Die Selbstverwaltung des Stadtkreises Élique wird durch die Stadtverwaltung Élique vorgenommen. Dieser steht ein Bürgermeister vor. Dieser wird wird durch einen Stadtrat gewählt.
(6) Umfang der Selbstverwaltung, Wahlen der Gremien und Ämter, sowie Besoldung regelt ein Gesetz.

Artikel 7 - Lousseaurat
(1) Der Lousseaurat wird alle drei Monate in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Lousseaurat besteht aus 99 Abgeordneten. Die Wahl erfolgt in Listenwahl. Die Sitze werden nach Hare/Niemayer-Verfahren verteilt.
(3) Der Lousseaurat wählt aus seiner Mitte den Ministerpräsidenten.
(4) Die Sitzungen werden durch den Ministerpräsidenten geleitet.
(5) Der Lousseaurat kann bei Inaktivität durch den Gouverneur aufgelöst werden. Der Gouverneur kann Neuwahlen ausschreiben oder die Mitglieder ernennen.
(6) Kommt kein Lousseaurat durch Wahl zu Stande kann der Gouverneur Mitglieder für den Lousseaurat ernennen.
(7) Der Lousseaurat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Weiteres bestimmt ein Gesetz.

Artikel 8 - Inkraftreten
(1) Es kann durch den Gouverneur und dem Lousseaurat geändert werden.
(2) Änderungen des Lousseaurates bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.


gez. der Kaiser, 17. März 2017
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Unterschrift des Kaisers
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