§ 1 Allgemeines
(1) Die Ostland Treuhand verwaltet verwaiste Unternehmen und Betriebe, sowie sonstiges Vermögen treuhänderisch.
(2) Die Übernahme von Unternehmen, Betreiben und Vermögen erfolgt durch Verordnung des Gouverneurs.
§ 2 Voraussetzungen der Treuhandverwaltung
(1) Ein Betrieb, Unternehmen oder Sachwert darf nur dann unter vorläufige staatliche Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die Liegenschaft herrenlos ist, der Inhaber unauffindbar ist und dringende Gefahren für Arbeitsplätze oder die öffentliche Sicherheit abzuwenden sind.
(2) Ein Verkauf oder eine Verwertung des Treuhandvermögens ist erst zulässig, wenn der Inhaber nach Durchführung eines ordentlichen Aufgebotsverfahrens vor dem Kammergericht gemäß § 5 BGB rechtskräftig für verschollen oder tot erklärt worden ist.
(3) Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dient die Treuhand ausschließlich der Vermögenserhaltung zugunsten des Eigentümers oder dessen rechtmäßiger Erben.
§ 3 Entschädigung und Rückabwicklung
Kehrt ein für abwesend gehaltener Eigentümer zurück, ist das verwaltete Vermögen nebst erwirtschafteter Erträge unverzüglich herauszugeben. Wurde das Vermögen nach rechtskräftiger Todeserklärung verwertet, steht dem Berechtigten der volle Erlös aus der Reichskasse zu.
§ 4 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrats, 18. März 2017
gegeben zu Kargno, 18. März 2017

