§1
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht der Reichskolonie Orsima.
§2
Aktives und passives Wahlrecht hat jede Person, welche ihren Hauptwohnsitz in der Reichskolonie Orsima hat.
§3
Sämtliche Wahlen werden durch den Gouverneur geleitet. Er nimmt die Ausschreibung der Wahl, Entgegennahme der Wahllisten, die Feststellung der Wahlberechtigung und des Wahlergebnisses vor.
§4
Wahlen werden zwei Wochen vorher angekündigt.
§5
(1) Wahlvorschläge sind bis zu 48 Stunden vor Wahlstart an der durch den Gouverneur vorgesehen Stelle einzureichen.
(2) Die Wahlen zum Orsimarat erfolgt durch Listenwahl.
(3) Sonstige Wahlen sind Personenwahlen.
§6
Die Wahlen dauern fünf Tage.
§7
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrats, 18. März 2017
gegeben zu Kargno, 18. März 2017

