§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten der Bildung und Betreuung von Minderjährigen, sowie die Angelegenheiten der Ausbildung in Orsima.
(2) Orsima verpflichtet sich hiermit, jedem nach seinen Fähigkeiten eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Jedes schulpflichtige Kind hat einen unanfechtbaren Anspruch auf einen Schulplatz.
(3) Dazu unterhält das Land Schulen, Kindertageseinrichtungen mit Pädagogischem Auftrag und sowie Berufsschulen aus Stadtmitteln sofern der Bedarf nicht durch private Träger gedeckt wird.
(4) Der Besuch einer Schule, einer Berufs- oder Fachschule und des pädagogischen Angebots einer Kindertagesstädte ist von staatlichen Gebühren befreit.
(5) Die Protektorate werden durch dieses Gesetz endgültig von der Pflicht befreit, Schulen und Ausbildungsstätten zu unterhalten.
§2 Rechte und Pflichten bezüglich des Schulbesuchs
(1) Es besteht eine neun jährige Vollzeitschulpflicht, danach Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Die Schulpflicht setzt mit dem sechsten Lebensjahr ein.
(2) Es besteht das Anrecht auf Besuch einer Bildungseinrichtung zwischen dem Sechsten und dem Achtzehnten Lebensjahr.
(3) Über die Zulassung eines Schülers auf eine weiterführende Schule entscheiden das Schulamt und delegierte Stellen anhand von Verordnungen und Inhalte dieser Verordnung.
(4) Die Schüler haben die Pflicht, eine von Seiten der Schule eingebrachte und vom Schulamt autorisierte Schuluniform zu tragen. Diese Pflicht entfällt in den Berufs- und Berufsfachschulen auf Wunsch der Schulleitung.
§3 Zensuren und Zeugnisse
(1) Alle Schulen verteilen Zensuren für erbrachte Leistungen.
(2) Die Zensuren, mit den entsprechenden Berechnungszahlen in Klammern, lauten:
- (a) Sehr gut (1,0)
(b) Gut (2,0)
(c) Befriedigend (3,0)
(d) Ausreichend (4,0)
(e) Mangelhaft (5,0)
(f) und Ungenügend (6,0)
(4) Nicht erbrachte Leistungen gelten als ungenügende Leistungen.
(4) Jeder Schüler erhält zum Halbjahr ein Zwischen- und zum Ende des Schuljahres ein Endzeugnis, in dem alle Leistungen in Zensuren aufgeführt sind.
§4 Versetzung und Schulwechsel
(1) Ein Schüler wird planmäßig in die nächste Klasse versetzt, sofern er einen Zeugnisschnitt von 4,0 vorweisen kann und keine ungenügenden Leistungen erbracht hat.
(2) Sollte ein Schüler einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums das Klassenziel verfehlen, hat er die Möglichkeit die Klasse einmal zu wiederholen.
(3) Sollte ein Schüler einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums das Klassenziel zum zweiten mal verfehlen, muss er die Schule verlassen.
(4) Schüler von Grund- und Hauptschulen, können nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten nach dem zweimaligen verfehlen eines Klassenziels an eine Förderschule überwiesen werden.
(5) Ein Schüler kann von der Volksschule in die Gesamtschule versetzt werden, sofern er einen Zeugnisschnitt von 1,5 nachweisen kann.
(6) Ein Schüler kann eine Klasse überspringen, sofern er einen Zeugnisschnitt von 1,2 nachweisen kann und zudem in einer mündlichen Prüfung Wissen aus der zu überspringenden Klasse nachweisen kann.
(7) Ausnahmeregelungen sind in den Fällen (2) bis (6) durch das Schulamt im Rücksprache mit dem Lehrkörper möglich.
§5 Schulformen
(1) Orsima stellt folgende Schulformen zur Verfügung
- (a) Im Primärbereich: Grundschulen
(b) Im Sekundärbereich Volksschulen, Regionalschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
(c) Im Tertiärbereich Berufs- und Fachschulen
(3) Abweichend von den Regelungen in (1) und (2) können Schulen mit besonderem Pädagogischem Konzept oder zur Förderung von Menschen mit geistiger Behinderung zugelassen werden.
§6 Kindertageseinrichtungen mit Pädagogischem Auftrag
(1) In staatlichen Kindertageseinrichtungen wird ein Schulvorbreitendes Halbtagesprogramm angeboten, dass Kinder im Alter von Fünf bis Sechs Jahren auf den Besuch einer Grundschule vorbereitet.
(2) Auf Nachweis kann dieses Angebot auch von anderen Schulträgern wahrgenommen werden.
§7 Grundschulen
(1) Grundschulen sind allgemeinbildende Schulen und unterrichten vier Jahre lang Grundlagen in den Kernfächern Mathematik, Lese- und Schreibfähigkeit sowie der Künste.
(2) Jedes Kind, dass das sechste Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einschulung vollendet hat wird in eine Grundschule eingeschult.
(3) Es muss immer die nächste Grundschule am Wohnort aufgesucht werden, die innerhalb der Stadtgrenzen der Reichshauptstadt Kargno liegt. Ausnahmen sind zulässig, sofern die nächste Grundschule in einem anderen Bezirk liegt, oder der Weg zur nächsten Grundschule durch die Verkehrssituation untragbar ist. Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt.
(4) Ausnahmen von (1)-(3) bilden Kinder die geistig beeinträchtigt sind, sodass sie nicht am Unterricht teilnehmen können. Diese Beeinträchtigung muss ärztlich Attestiert sein.
(5) Ein halbes Jahr vor dem Abschluss der Grundschule erhält jeder Schüler eine Einschätzung über die Befähigung über den Besuch einer weiterführenden Schule. Diese können die Empfehlungen ?Geeignet zum Besuch der Regionalschule?, ?Geeignet zum Besuch der Gesamtschule? oder Geeignet zum Besuch des Gymnasiums? enthalten.
§8 Regionalschulen
(1) Regionalschulen sind allgemeinbildende Sekundarschulen, deren Besuch nach dem Abschluss der Grundschule verpflichtend ist, sofern keine andere Sekundäre Schule besucht wird.
(2) Regionalschulen vermitteln weiterführende Kenntnisse in Mathematik, der Deutschen und Merognen Sprache und handwerklichen sowie Kommunikativen Fähigkeiten.
(3) Sie schließen mit einem Zeugnis über den Abschluss der Volksschule, im weiteren Volksschulabschluss genannt, oder der mittleren Reife, nach dem Besuch der 10. Klasse ab.
(4) Die Ausbildung an einer Volksschule dauert fünf Jahre für den Volksschulabschluss und sechs Jahre für die mittlere Reife.
§9 Gesamtschulen
(1) Gesamtschulen sind allgemeinbildende Sekundarschulen, die erweiterte Fähigkeiten im Bereich der Kernfächer vermitteln und in der Aufbaustufe zur allgemeinen Hochschulreife führen.
(2) Gesamtschulen organisieren sich in drei Stufen:
- (a) die Kernstufe vermittelt das Wissen anhand des Regionalschullehrplans und dauert fünf Jahre.
(b) die Differenzierungsstufe vermittelt differenziertes Wissen anhand der Lehrpläne des Gymnasiums und spezieller Gesamtschullehrpläne und dauert ein Jahr.
(c) Die Aufbaustufe vermittelt das wissen der Gymnasialen Oberstufe zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und dauert drei Jahre.
(4) Zum Besuch der Gesamtschule ab der fünften Klasse ist eine entsprechende Einschätzung durch die Grundschule oder eine Sondergenehmigung durch das Schulamt obligatorisch.
(5) Der Besuch einer Gesamtschule ab der neunten Klasse ist mit einem Volksschulabschluss möglich.
§10 Gymnasien
(1) Das Gymnasium ist eine allgemeinbildende und weiterführende Schule die zur allgemeinen Hochschulreife führen soll.
(2) Das Gymnasium unterteilt sich in die dreijährige Unterstufe, die dreijährige Mittelstufe und die dreijährige Oberstufe. Der Abschluss der Mittelstufe geht einher mit dem Erwerb der mittleren Reife.
(3) Am Ende der gymnasialen Oberstufe wird eine Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, das Abitur, abgelegt. Mit der Versetzung in die 13. Klasse wird zudem eine Fachhochschulreife erworben.
(4) Die Durchführungsbestimmungen des Abiturs liegen beim Schulamt.
(5) Zum Besuch des Gymnasiums ab der fünften Klasse ist eine entsprechende Einschätzung durch die Grundschule.
§11 Berufs- und Berufsfachschulen
(1) Berufs- und Berufsfachschulen sind Schulen die Auszubildende auf ihre Lehre vorbereiten, den schulischen Teil einer Lehre übernehmen oder eine Fachschulausbildung anbieten.
(2) Sie werden für bestimmte Berufsgruppen eingerichtet und unterliegen der Aufsicht der zuständigen Handwerks, oder Handelskammer, sowohl der Aufsicht des Schulamtes.
(3) Die Abschlüsse und Lehrpläne werden von den in (2) genannten in Kooperation erarbeitet.
(4) Ausnahmen sind staatliche Fachschulen für folgende Gebiete, die alleinig dem Schulamt unterstehen:
(a) Medizinische Fachschulen mit der Aufgabe KrankenpflegerInnen auszubilden.
(b) Sozialpädagogische Fachschule mit der Aufgabe der Ausbildung von Pädagogischem Fachpersonals
(4) Die Berufsfachschulen können in Verbindung mit einer fachspezifischen Ausbildung, auch den Erwerb von Schulabschlüssen bis zur Fachhochschulreife anbieten. Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird durch Fachgymnasien angeboten.
(5) Das Angebot der Abendschule ist Verpflichtend, eine Befreiung von dieser Pflicht kann durch das Bildungsministerium erteilt werden.
§12 Träger
(1) Orsima richtet Schulen ein, Konfessionsschulen oder private Schulen sind zulässig, so lange ihr Lehrplan dem der öffentlichen Schulen entspricht oder vom Schulamt als äquivalent anerkannt wurde.
(2) Konfessionsschulen oder private Schulen können an Stelle einer öffentlichen Schule eingerichtet werden, sofern sie gebührenfreien Unterricht anbieten und vom Schulamt anerkannt werden.
(3) Private oder kirchliche Träger erhalten einen Zuschuss zu ihrem Lehrbetrieb, der vom Schulamt unter Berücksichtigung der Anzahl der Schüler festgelegt wird, die Gebührenfrei unterrichtet werden.
(4) Die Genehmigung und Aufsicht aller privaten Schulen obliegt der Landesregierung.
§13 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Es ersetzt alle Regelungen des Reichsschulgesetzes und anderer gültiger Verordnungen, soweit sie vom Wortlaut dieser Verordnung betroffen sind.
(3) Übergangsregelungen werden vom Schulamt festgelegt und sind auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt.
(4) Weitere Regelungen und Verordnungen, die zum Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, werden durch den Gouverneur, den Bildungsminister oder den Kaiser erlassen.
Beschluss des Bundesrats, 18. März 2017
gegeben zu Kargno, 18. März 2017

