Grundgesetz für die Reichskolonie Orsima

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Arstokar von Eichendorff
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Grundgesetz für die Reichskolonie Orsima

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Grundgesetz für die Reichskolonie Orsima



Artikel 1
(1) Die Reichskolonie Orsima ist gemäß Artikel 1a Reichsverfassung untrennbarer Bestandteil des Kaiserreichs Merognia.
(2) Die Reichskolonie Orsima ist ein reichsunmittelbares Gebiet.
(3) Von der Gesetzgebungsgewalt werden die Regelungen für die Reichsländer auf die Reichskolonie Orsima analog angewendet.

Artikel 2
(1) Oberhaupt der Reichskolonie Orsima ist der Merogne Kaiser.
(2) In der Reichskolonie wird dieser durch den Gouverneur der Reichskolonie Orsima vertreten.
(3) Der Gouverneur ist für die Ernennung, Vereidigung und Entlassung des Ministerpräsidenten, der Minister, Landräte, Bürgermeister und Beamten der Kolonialverwaltung und Gebietskörperschaften zuständig.
(4) Die Verwaltung der Kolonie erfolgt durch die Kolonialverwaltung.
(5) Sitz des Gouverneurs und der Kolonialverwaltung ist Nova Orsima.
(6) Die Amtsaufsicht des Gouverneurs obliegt dem Reichskolonialamt.

Artikel 3
(1) Die Reichskolonie Orsima gliedert sich in die Landkreise Hochfels, Tieffels, Westfählern und Ostbrücknen, sowie in den Stadtkreis Nova Orsima. Die Kreise sind Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung.
(2) Die Landkreise gliedern sich in Gemeinden als Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung. Der Stadtkreis Nova Orsima ist gleichsam Gemeinde. Die Gemeinden gliedern sich in Gemeindebezirke als unselbstständige Teileinheiten.
(3) Die Selbstverwaltung der Landkreise wird durch die Landratsämter vorgenommen. Diesen steht ein Landrat vor. Dieser wird durch einen Kreistag gewählt.
(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden wird durch Bürgermeistereien vorgenommen. Diesen steht ein Bürgermeister vor. Dieser wird durch einen Gemeinderat gewählt.
(5) Die Selbstverwaltung des Stadtkreises Pretoria wird durch die Stadtverwaltung Nova Orsima vorgenommen. Dieser steht ein Bürgermeister vor. Dieser wird wird durch einen Stadtrat gewählt.
(6) Umfang der Selbstverwaltung, Wahlen der Gremien und Ämter, sowie Besoldung regelt ein Gesetz.

Artikel 4
(1) Die Gesetzgebungsgewalt wird durch den Gouverneur und dem Orsimarat ausgeübt.
(2) Gesetze welche der Orsimarat verabschiedet bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.
(3) Der Gouverneur und der Ministerpräsident können Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Gesetze selbsttätig erlassen.
(4) Verordnungen, Dekrete, Erlasse und Verwaltungsvorschriften des Ministerpräsidenten bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs.

Artikel 5
(1) Der Orsimarat wird alle drei Monate in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Orsimarat besteht aus 100 Abgeordneten. Die Wahl erfolgt in Listenwahl. Die Sitze werden nach Hare/Niemayer-Verfahren verteilt.
(3) Der Orsimarat wählt aus seiner Mitte den Ministerpräsidenten.
(4) Die Sitzungen werden durch den Ministerpräsidenten geleitet.
(5) Der Orsimarat kann bei Inaktivität durch den Gouverneur aufgelöst werden.
(6) Der Orsimarat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6
(1) Der Ministerpräsident steht der Kolonialverwaltung vor.
(2) Zu seiner Unterstützung kann der Ministerpräsident dem Gouverneur Minister zur Ernennung vorschlagen.
(3) Weiteres regelt ein Gesetz.

Artikel 7
(1) Dieses Grundgesetz tritt mit Verkündung durch den merognen Kaiser in Kraft.
(2) Es kann durch den Gouverneur und dem Orsimarat geändert werden.
(3) Änderungen des Orsimarates bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.


gez. der Kaiser, 07. Februar 2017
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Unterschrift des Kaisers
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