Der Hochregent
Der Hochregent des Großfürstentums regiert das Großfürstentum, sollte der Großfürst nicht dazu in der Lage sein. Dies kann aus Abwesenheit, Krankheit oder Minderjährigkeit sein. Eine Reichsverwesung durch den Hochregenten unterscheidet sich insofern von einer, die durch einen vom Bundesrat eingesetzten Reichsverweser vorgenommen wird, als dass der Hochregent durch den Großfürst, oder sollte dieser minderjährig oder geistig krank sein, durch den Hofkanzler mit Bestätigung durch die Tagsatzung ernannt wird. Er kann den Großfürsten nicht entthronen und benötigt für Verfassungsänderungen die Zustimmung des Hofkanzlers und des Erbherzoges. Es ist nicht notwendig, einen Hochregenten zu ernennen. Er hat automatisch einen Platz in der Tagsatzung.
Der Hofkanzler
Der Hofkanzler war zeitweilig oberster Richter des Großfürstentums und oberster Verwaltungsbeamter, sowie Vorsitzender der großfürstlichen Regierung. Nunmehr sind seine Aufgaben darauf beschränkt, der Hofkanzlei vorzusitzen, welche allerlei Verwaltungsaufgaben des Hofes und des Großfürstentums übernimmt. Er führt die Adelsmatrikel, koordiniert Verwaltungsreformen und ernennt die Hofmarschälle und Höflinge. Er hat automatisch einen Platz in der Tagsatzung.
Der Meister der Münze
Der Meister der Münze, unter den Hardenbergern als Schatzkanzler bekannt, verwaltet für den Großfürsten die Finanzen und Güter des Großfürstentums. Während er in keiner Entscheidung dem Großfürsten befehlen kann, ist sein Einfluss auf die Politik des Großfürstentums offenbar. Er hat automatisch einen Platz in der Tagsatzung.
Der Hofsiegelbewahrer
Der Hofsiegelbewahrer ist für das Bewahren des großfürstlichen Siegels zuständig. Ursprünglich eines der mächtigsten Hofämter, wird es schon seit einiger Zeit nicht mehr besetzt, stattdessen gibt es eine zehnköpfige großfürstliche Kommission, deren Mitglieder die Hüter des großfürstlichen Siegels sind, allerdings ist diese Aufgabe nur noch zeremonieller Natur und das Amt eine beliebte Belohnung, Höflinge zu ehren.
Der ehrenwerte Erzrichter
Das Oberhaupt des gonkoschen Verfassungsgerichtshofes ist der ehrenwerte Erzrichter. Seine Aufgabe ist es, Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen des Großfürstentumes zu schlichten, wobei er selbstverständlich dem Großfürst Rechenschaft schuldet. Er kann von Adligen des Großfürstentums angerufen werden, so es Probleme mit einem Organ des Großfürstentums gibt, insbesondere so die Adelsmatrikel, welche Domäne des Hofkanzlers ist, betroffen wäre.
Der Kammerherr der Tagsatzung
Der Kammerherr der Tagsatzung ist der Vorsitzende der großfürstlichen Tagsatzung, des Parlamentes des Großfürstentums. Er übt innerhalb der Räumlichkeiten dieses Gremiums das Hausrecht aus und ist niemandem, außer dem Großfürsten und den Neun verpflichtet. Er hat automatisch einen Platz in der Tagsatzung, sollte er nicht ohnehin dieser Versammlung angehören.
Gonkosche Hofämter
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Ughklirn
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