Tagsatzungsdekret
§ 1 Über die Zusammensetzung der Tagsatzung
(1) Die Tagsatzung setzt sich zu gleichen Teilen aus von Vertretern der drei Stände zusammen. Diese bestanden aus dem Klerus, dem Adel sowie dem Dritten Stand.
(2) Im Dritten Stand sind diejenigen gesellschaftlichen Rechtssubjecte versammelt, die nicht zu den beiden Ständen des Klerus und des Adels gehören. Er umfasst also nominell alle freien Bauern und Bürger.
(3) Jeder dieser Stände verfügte über 100 Abgesandte, welche durch den Großfürst berufen und ernannt werden. Die Großfürstliche Regierung, namentlich der Staatsjanzler und die Staatssekretariat gelten ex officio als für ihren jeweiligen Stand in die Tagsatzung berufen.
§ 2 Über die Mitgliedschaft in der Tagsatzung
(1) Mitglied der Tagsatzung kann nur werden, wer parteilos ist, oder einer anerkannten und ständischen Partei angehört.
(2) Über die Anerkennung einer ständischen Partei entscheidet das Staatssecrétariat des Innern. Näheres regelt eine Verordnung.
§ 3 Gültigkeit des Dekretes
(1) Das Dekret erhält mit Unterzeichnung und Veröffentlichung im Großfürstlichen Amtsblatt Gültigkeit.
(2) Die Person oder die Rechte des Großfürstens werden mit diesem Dekret in keinster Weise tangiert.
