Gesetz über die Höflinge (Schranzengesetz)

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Ughklirn
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Gesetz über die Höflinge (Schranzengesetz)

#1 Beitrag von Ughklirn »

Hiermit beschließen Wir, Hydraulique, in Unserer höchsten und unbeflecktesten, unverwirrbarsten und reinsten Weisheit, folgendes Gesetz, welches allen Unseren Herzogen, Landgrafen, Markgrafen, Fürsten, Grafen und Edlen, Unseren Richtern, Vögten Schultheißen, Vikaren, Bischöfen, Priestern, allen Polizisten, Verwaltern, Beamten und sonstigen Amtsträgern Gesetz und Order sey, welches es jederzeit zu achten gilt, wie es am Tage der Einsetzung jedwedens der oben Genannten geschworen wurde. Dieses Gesetz ist nur gültig mit sowohl dem großen Insiegel des Großfürstentumes, als auch Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift, welche diesem Dokument erst seine Kraft und Gewalt übermitteln.

I. Sinn und Zweck
Die Position eines Höflings am großfürstlichen Hofe zu Vengard kann auf verschiedenste Arten zustande kommen. Es ist ein großes Privileg, am Hofe ständig willkommen zu sein und daher setzt dieses Gesetz nunmehr die Regeln zur Aufnahme, die Rechte und die Pflichten der Höflinge fest.

II. Möglichkeiten, ein Höfling zu werden.
Es ist im Großfürstentum auf folgende Arten möglich, ein Höfling am Hofe seiner königlichen Hoheit zu werden;

- Durch Verleihung dieses Privilegs durch seine königliche Hoheit, den Großfürst an verdiente Bürger und Adlige, zum Beispiel aber nicht beschränkt auf Mitglieder der Garde, der Tagsatzung oder dem Kabinett.
- Durch die Vererbung des oben genannten Privileges
- Durch Anstellung in einer Position am Hofe, wobei dieses Privileg jederzeit wieder entzogen werden kann.

III. Pflichten der Höflinge
Die Höflinge haben am Hofe gar mannigfaltige Pflichten. Einige kümmern sich um die Pferde, andere sind in der Küche angestellt, wieder andere sogar bei den Gärtnern. Die meisten Höflinge jedoch sind entweder als persönliche Dienstboten des Großfürstes bei Hofe oder sie haben keinerlei Aufgabe. Diese Höflinge haben die Pflicht, stets in einer Weise aufzutreten, dass es dem Großfürstentum zu Ehre gereiche.

IV. Rechte der Höflinge
Die Höflinge haben ein Recht auf freie Kost und Logis am Hofe des Großfürstes, sowie auf eine vom Großfürst individuell zu bestimmende und jederzeit veränderbare Apanage. Sie haben das Recht, die Annehmlichkeiten des Hofes, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf das Hoftheater und die Hofoper, das großfürstliche Museum und die Bibliothek, ja auch die erzherzgolichen Gärten zu nutzen. Zudem haben sie ein Anrecht auf angemessene Kleidung, wobei der großfürstliche Verwalter der Kleiderkammern bestimmt, was von Fall zu Fall angemessen ist. Alles, was diesbezüglich aus dem Rahmen fällt, ist von dem jeweiligen Höfling selbst zu bezahlen.

V. Die Verwaltung
Alle Höflinge unterstehen formal dem höchstehrenwerten Hofministerium seiner königlichen Hoheit, welches widerum dem großfürstlichen Leibsecretair untersteht. Das Ministerium vergibt Aufgaben, koordiniert die Verwalter und die Arbeit und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der täglichen Festlichkeiten.
Verschoben von Großfürstentum Gonko nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 22:57 durch Arstokar von Eichendorff

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