§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt wie man vorgehen zu hat, falls bei Wahlen kein eindeutiges Resultat zustande kommt.
(2) Dieses Gesetz bezieht sich auf die jeweiligen Wahlen zum Ministerpräsidenten.
§ 2 Vorgehen bei Stimmengleichheit
(1) Führt eine Wahl zu keinem eindeutigen Ergebnis oder besteht zwischen Bewerbern Stimmengleichheit, so ist binnen einer Frist von 14 Tagen ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) durchzuführen.
(2) Ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das vom Landeswahlleiter öffentlich zu ziehende Los.
(3) Ein Eingriff in das Wahlergebnis durch einseitigen Beschluss des Monarchen oder des Hauskonvents ist unzulässig.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Verkündung durch s.k.H. den Großfürst in Kraft.
Gesetz über das Vorgehen bei einem unklaren Resultat der Wahlen (VunRWGe)
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Ughklirn
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Verschoben von Großfürstentum Gonko nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 22:53 durch Arstokar von Eichendorff
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