§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz die Angelegenheiten der Hochschulen im Großfürstentum Gonko.
(2) Alle Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien die auf dem Gebiet des Großfürstentums Gonko liegen, unterliegen den Regelungen dieses Gesetzes, sofern sie nicht den Streitkräften zugehörig sind, oder das Reich Träger dieser Einrichtungen ist.
(3) Neben den genannten, ist auch die Einrichtung von Fernhochschulen möglich. Diese können von allen Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien angeboten und betrieben werden und sind den Berufsakademien gesetzlich und im Bezug auf den höchsten erreichbaren Abschluss gleichgestellt.
(4) Die Lehre, Forschung und Künstlerische Betätigung ist im Rahmen der Verfassung des Kaiserreichs Merognia, sowie den gültigen Gesetzen und Verordnungen frei.
§2 Aufgaben und Organisation
(1) Hochschulen haben den Auftrag zur Lehre, Forschung und Gestaltung beizutragen und Studenten auf akademische Abschlüsse vorzubereiten.
(2) Die Forschung und Lehre an den Universitäten ist angehalten Praxisbezogene Arbeit voran zu treiben und der Gesellschaft durch ihre Arbeit einen Mehrwert zu bieten.
(3) Die Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Hochschulamtes.
(4) Die Hochschulen und Fachhochschulen bestimmen ihre interne Gliederung selbstständig.
(5) Dazu haben die Hochschulen und Fachhochschulen sich eine Satzung zu geben.
(6) Die Studenten haben die Pflicht, eine von Seiten der Hochschule eingebrachte und vom Hochschulamt autorisierte Hochschuluniform zu tragen. Diese Pflicht entfällt in den Berufsakademien auf Wunsch der Hochschulleitung.
§3 Abschlüsse
(1) Hochschulen und Fachhochschulen müssen Studiengänge mit dem amtlich anerkannten Studiengang "Diplom" oder "Magister" anbieten. Die Dauer dieser Studiengänge muss mindestens zehn Semester betragen. Abweichende Regelungen können je nach Fach getroffen werden.
(2) Berufsakademien und auch Fernhochschulen müssen Studiengänge mit dem amtlich anerkannten Studiengang "Bakkalaureus" anbieten. Die Dauer des Studienganges "Bakkalaureus" muss mindestens sechs Semester betragen.
(2) Der Studiengang Jura (Rechtswissenschaften) wird mit dem ersten juristischen Staatsexamen abgeschlossen. Dieses kann nach Acht Semestern abgelegt werden. Die Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens müssen von der Anwaltskammer bestätigt werden.
(3) Studiengänge der Pharmazie, der Human-, Zahn- und Tiermedizin schließen mit der allgemeinen Medizinischen Prüfung ab, die nach erfolgreichem Physikum und einer Studienzeit von mindestens zwölf Semestern abgelegt wird. Der Inhalt beider Prüfungen wird von der Ärztekammer überwacht.
(4) Studiengänge die auf die Erlangung eines Abschluss mit der Qualifikation zum Lehrer schließen mit dem ersten pädagogischen Staatsexamen ab. Dieses kann nach mindestens 10 Semestern abgelegt werden und berechtigt zum Eintritt in das Referendariat.
(5) An Fachhochschulen können lediglich Studiengänge mit einem Diplom abgeschlossen werden.
(6) Dem erfolgreich abgeschlossenen Studiengang "Bakkalaureus" kann sich ein aufbauendes Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule anschließen.
§4 Finanzierung
(1) Die Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien finanzieren sich aus den Mitteln der Träger und Zuschüssen des Landes.
(2) Bei Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien, deren Träger das Land ist, werden keine weiteren Gebühren erhoben.
(3) Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien anderer Träger werden nur Mitfinanziert, sofern dieser Träger keine Studiengebühren erhebt. Hierüber entscheides das Bildungsministerium.
§5 Studienplätze und Studienbeschränkungen
(1) Das Großfürstentum Gonko verpflichtet sich, für mindestens 30% der Abiturienten Plätze an Hochschulen zur Verfügung zu stellen.
(2) Darüber hinaus, sind für 20% der Abiturienten Plätze an Fachhochschulen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Hochschulen und Fachhochschulen haben das Recht ihre Bewerber in transparenten, gleichen und Leistungsbezogenen Auswahlverfahren zu selektieren.
(4) Mindestens 40% der Studienanfänger in jedem Studiengang müssen ihr Abitur in Gonko abgelegt haben.
(5) Mindestens 70% der Studienanfänger in jedem Studiengang müssen ihr Abitur in Merognia abgelegt haben.
(6) Studienplätze an Berufsakademien werden im Rahmen einer betrieblichen, dualen Ausbildung vergeben. Näheres regeln Maßgaben des Bildungsministeriums.
§6 Förderung
(1) Das Großfürstentum Gonko stellt für begabte Studierende Stipendien zur Verfügung.
(2) Über Höhe und Anzahl der Stipendien befindet das Bildungsministerium.
§7 Anerkennung von Abschlüssen
(1) Zum Hochschulzugang berechtigt die allgemeine Hochschulreife aller Reichsländer des Kaiserreichs Merognia, sowie seiner Kolonien und Protektorate, soweit diese geeignete Abschlüsse verleihen.
(2) Zum Fachhochschulzugang berechtigen alle merognischen Fachhochschulreifen, allgemeinen Hochschulreifen und alle staatlich anerkannten Bildungsabschlüsse, die auf den mittleren Bildungsabschluss folgen. Gleiches gilt für die Berufsakademien.
(3) Die genaue Liste der Hochschulzugangsberechtigungen ist vom Hochschulamt des Bildungsministeriums auszuhängen.
(4) Ausländische Studienbewerber, die keinen Bildungsabschluss aus dem Kaiserreich Merognia besitzen, müssen die Äquivalenz ihres Zeugnisses beim Landesschulamt beantragen.
(5) Das Hochschulamt kann Ausnahmen zulassen. Hierzu zählen insbesondere das Studium ohne Hochschulreife und die Anerkennung besonderer Härtefälle im Bezug auf die Studienplatzzuweisung.
§8 Abschließendes
(1) Das Hochschulgesetz tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Es ersetzt alle vorherigen Gesetzesgrundlagen.
(3) Übergangsregelungen können vom Hochschulamt nach Prüfung eines Falles gewährt werden und sind auf zwei Jahre beschränkt.
(4) Weitere Regelungen und Verordnungen, die zum Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, werden durch den Bildungsminister, oder den Großfürst erlassen.
Landeshochschulgesetz des Großfürstentum Gonko (LHsG)
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Ughklirn
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