Landeswahlgesetz (LwG)

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Ughklirn
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Landeswahlgesetz (LwG)

#1 Beitrag von Ughklirn »

§1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Wahlen zur Tagsatzung.
(2) Die Legislaturperiode der Tagsatzung wird vom Großfürst festgelegt. Er eröffnet und schließt die Tagsatzung. Ferner setzt er Wahlen zur Tagsatzung an.
(3) Jeder Bürger der das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt bei Wahlen im Großfürstentum das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Um das Wahlrecht auszuüben, ist eine entsprechende Einwohnermeldung erforderlich.
(5) Die Wahlen zur Tagsatzung erfolgen nach Listenwahlrecht. Nur im Großfürstentum zugelassenen Parteien und Listen ist die Einreichung von Wahllisten gestattet. Der Listenname hat dem Parteinamen zu entsprechen, so es sich nicht um eine parteilose Liste handelt. Näheres kann durch Gesetze und Erlässe geregelt werden.

§2 - Landeswahlleitung
(1) Der Landeswahleiter wird vom Großfürst ernannt.
(2) Der Großfürst kann die Landeswahlleitung auch selbst übernehmen.
(3) Die Landeswahlleitung ist befugt und beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Wahl festzustellen und auszuführen.
(4) Die Dauer und das Datum der Wahlen legt der Landeswahleiter fest.
(5) Zumindest für eine Frist von fünf Tagen vor der Wahl ist den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von Wahllisten einzuräumen.

§3 - Wahlergebnisse
(1) Das Ergebnis der Tagsatzungswahlen ist öffentlich frei zugänglich für jeden bekanntzugeben.
(2) Die Größe der Tagsatzung wird auf 150 Sitze festgelegt, die Abweichung darf aus rechnerischen Gründen bis zu +/- 5 Sitzen betragen.
(3) 125 Sitze der Tagsatzung werden durch Wahlen bestimmt, der stärksten Partei fallen zusätzliche 25 Sitze zu.

§4 - Rechtsmittel
(1) Gegen ein Wahlergebnis oder die Durchführung einer Wahl kann bis zu 24 Stunden nach Verkündung des Wahlergebnisses Widerspruch beim Großfürst eingelegt werden.
(2) Der Großfürst haben die dargelegten Begründungen anhand der Gesetze des Landes und des Reiches zu prüfen und gegebenfalls die Wahl für ungültig zu erklären.
(3) In einem solchen Fall ist die jeweilige Wahl zu wiederholen.

§5 - Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft.

So gegeben in Unserer erzherzoglichen Haupt- und Residenzstadt Endonin am 8. März des Jahres 2017 nach der Fleischwerdung des Herrn.
Verschoben von Großfürstentum Gonko nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 22:56 durch Arstokar von Eichendorff

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