Beamtenlaufbahn und -besoldungsgesetz (LBBG)

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Ughklirn
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Beamtenlaufbahn und -besoldungsgesetz (LBBG)

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Beamtenlaufbahn und -besoldungsgesetz für das Großherzogtum Freudburg



§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Großherzogtums, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Leistungsgrundsatz
Einstellungen und Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

§ 3 Ausschreibung
Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.
(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem oder gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.

§ 5 Ordnung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.
(2) Eingangsamt der Laufbahnen ist
im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 1,
im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 5,
im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und
im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13
der Besoldungsordnung A, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Ämter dieser Laufbahnen können nur regelmäßig durchlaufen werden. Dies gilt nicht für Ämter der Besoldungsordnung B.

§ 7 Laufbahnwechsel
Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 8 Grundamtsbezeichnungen
(1) Die Grundamtsbezeichnungen des einfachen Dienstes sind die folgenden:
  • Amtsgehilfe (A 1)
    Oberamtsgehilfe (A 2)
    Hauptamtsgehilfe (A 3)
    Amtsassistent (A 4)
(2) Die Grundamtsbezeichnungen des mittleren Dienstes sind die folgenden:
  • Assistent (A 5)
    Sekretär (A 6)
    Obersekretär (A 7)
    Hauptsekretär (A 8 )
    Amtsinspektor (A 9)
(3) Die Grundamtsbezeichnungen des gehobenen Dienstes sind die folgenden:
  • Inspektor (A 9)
    Oberinspektor (A 10)
    Amtmann (A 11)
    Oberamtmann (A 12)
    Amtsrat (A 13)
(4) Die Grundamtsbezeichnungen des höheren Dienstes sind die folgenden:
  • Rat (A 13)
    Oberrat (A 14)
    Geheimer Rat (A 15)
    Wirklicher Geheimer Rat (A 16)
    Staatssekretär (B 1)
    Minister (B 2)
    Erster Minister (B 3)
(5) Der Großherzog kann weitere Amtsbezeichungen schaffen; er hat sie einer Besoldungsgruppe zuzuweisen.

§ 9 Familienzuschlag
(1) Der verheiratete Beamte erhält den Familienzuschlag der Stufe 1.
(2) Ein Beamter, welche zur Stufe 1 des Familienzuschlags berechtigt sind, erhalten die Stufe 2 und die weiteren Stufen, solange er minderjährige Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat; hierbei ist die Stufe abhängig von der Anzahl der Kinder. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte aus rechtlichen oder moralischen Gründen pflegebedürftige Familienmitglieder in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(3) Ein nicht verheirateter Beamter, dem, wenn er verheiratet wäre, die Stufe 2 oder weitere Stufen zustünde, erhält den Differenzbetrag zwischen derjenigen Stufe und der Stufe 1.

§ 10 Besoldungstabellen
Die Besoldungstabellen sind vom Landtage zu beschließen und nach großherzölicher Bestätigung zu verkünden.
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