Verfassung des Großherzogtums Freudburg

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Ughklirn
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Verfassung des Großherzogtums Freudburg

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I. Status



Artikel 1
Das Großherzogtum Freudburg ist fester Bestandteil des Kaiserreichs Merognia, die Wahrung der von den Göttern gewollten Einheit ist mit aller Macht zu wahren. Die Integrität des Großherzogtums Freudburg ist im Rahmen der Reichseinheit sicherzustellen.

Artikel 2
Die Hauptstadt des Großherzogtums Freudburg ist die Stadt Dneistdorf. Neben Dneistdorf ist auch Freudberg Residenzstadt.

Artikel 3
Das Großherzogtum besteht in untrennbarer Union aus seinen Landesteilen. Dem Großherzog, steht es frei die Zusammensetzung im Einzelnen zu verändern oder neue Länder zu schaffen.



II. Der Großherzog



Artikel 4
Der Großherzog von Freudburg ist Staatsoberhaupt des Großherzogtums Freudburg in seiner Gesamtheit und Oberbefehlshaber der Großherzoglichen Garde nach Maßgabe der Reichsgesetze und unter Beachtung der vom RFS aufgestellten Richtlinien.

Artikel 5
Der Großherzog ernennt und entlässt die Großherzogliche Regierung, erlässt Gesetze und Verordnungen und hat gegenüber der legislativen Gesetzgebung unbegrenztes Vetorecht.

Artikel 6
Der Großherzog beruft den Landtag ein und löst ihn in erforderlichen Situation auf, dieses Recht kann auch an den Ersten Minister übertragen werden.

Artikel 7
Dem Großherzog steht es zu in den Adelsstand zu erheben, Titel und Orden zu verleihen und wieder zu entziehen.

Artikel 8
Der Großherzog entstammt dem Hause Freudner, das jeweils älteste Kind des regierenden Großherzogs ist Anwärter auf den Thron des gesamten Großherzogtums nach Artikel 3. Die weibliche Thronfolge ist zugelassen.

Artikel 9
Sollte der regierende Großherzog keine Thronfolger hinterlassen, so übernimmt der nächst-engere Verwandte die Thronfolge.



III. Die Großherzogliche Regierung



Artikel 10
(1) Der Großherzoglichen Regierung steht der Erste Minister vor. Er wird durch den Landtag mit einfacher Mehrheit gewählt und vom Großherzog ernannt. Er kann zu seiner Unterstützung die Ernennung weiterer Minister vorschlagen.
(2) Sollte es im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Großherzog die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen ausrufen.

Artikel 11
Sollte der Erste Minister nicht Mitglied des Landtages von Freudburg sein, so ist er automatisch Mitglied des Herrenhauses.

Artikel 12
Die Großherzogliche Regierung kann mit Zustimmung des Großherzogs Verordnungen erlassen.

Artikel 13
Die Großherzogliche Regierung kann mit einer Zweidrittelmehrheit des Landtages abberufen werden, in diesem Fall darf der Erste Minister den Landtag nicht auflösen. Dies gilt auch für den parlamentarischen Vorgang der Abberufung.



IV. Die Legislative



Artikel 14
Der Landeskongress stellt die Legislative des Großherzogtums dar und setzt sich aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Landtag zusammen.

Artikel 15
Der Landtag wird regelmäßig in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt durch das Volk gewählt. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Herrenhauses und des Landtages sein.

Artikel 16
Der Adel und der Klerus entsenden Vertreter in das Herrenhaus, diese werden zuvor durch den Großherzog ernannt. Zudem kann der Großherzog jeden Bürger des Landes aufgrund seiner Verdienste oder eines besonderen Amtes im Großherzogtume wegen, zum Mitglied des Herrenhauses ernennen.

Artikel 17
Das Herrenhaus hat im Gesetzgebungsprozess ein aufschiebendes Vetorecht. Das Herrenhaus kann in einem solchen Fall eine Erneute Aussprache im Landtag verfügen und sich zu Wort melden. Der Landtag kann das Veto des Herrenhauses mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen.

Artikel 18
Das Herrenhaus hat das Recht einen Vertreter in den Landtag entsenden, der ein Rederecht besitzt. Ebenso soll jeder Abgeordnete des Landtages, oder ein Mitglied der Großherzoglichen Regierung im Herrenhaus angehört werden.

Artikel 19
Der Großherzogs beauftragt für die jeweils nächste Wahl einen Wahlleiter. Er kann die Leitung der Wahlen auch selbst übernehmen.

Artikel 20
Sollte durch Wahlen kein Landtag zustande kommen, oder wäre dieser faktisch nicht gemäß demokratischer Grundregeln arbeitsfähig, weil er aus weniger als zwei Mitgliedern verschiedener Parteien besteht, übernimmt das Herrenhaus alle legislativen Aufgaben.

Artikel 21
Sobald ein neuer und arbeitsfähiger Landtag zustande kommt, tritt Artikel 20 wieder außer Kraft.

Artikel 22
Der Landtag verabschiedet mit einer einfachen Mehrheit Gesetze. Die Verfassung kann mit einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Großherzogs geändert werden.

Artikel 23
Dem Landtag steht der Landtagspräsident vor, er wird mit einfacher Mehrheit als Vorsitzender gewählt und leitet die Sitzungen des Landtages. Beschließt der Landtag, keinen Landtagspräsidenten zu wählen, oder ist der Landtagspräsident verhindert, so fällt diese Aufgabe dem Ersten Minister zu.

Artikel 24
Dem Landtag steht es zu, dem Großherzog Kandidaten für Regierungsämter vorzuschlagen. Außerdem kann er einen Abgesandten an den Großherzoglichen Hof entsenden.



V. Justiz



Artikel 25
Exekutive und Legislative besitzen die Möglichkeit zur Gesetzesinitiative.

Artikel 26
Der Großherzog wacht über die Einhaltung und Wahrung der Verfassung und achtet auf Verfassungskonformität der Gesetze.

Artikel 27
Landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten, Organstreitigkeiten und alle Aufgaben, die im Rahmen der Landesverfassungsgerichtsbarkeit anfallen und nicht unter die Zuständigkeit des Reichsgerichtes fallen, werden durch das Landesverfassungsgericht wahrgenommen.

Artikel 28
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden durch den Großherzog ernannt. Landesregierung, Landtag und Herrenhaus haben ein Vorschlagsrecht.




Dneistdorf, den 16. September 2011
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