§1 - Allgemeines
(1) Jeder Bürger der das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt bei Wahlen im Großherzogtum das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Um das Wahlrecht auszuüben, ist eine entsprechende Einwohnermeldung nach Bürgeramtsgesetz (BaG) erforderlich.
§2 - Landeswahleitung
(1) Der Landeswahleiter wird vom Großherzog ernannt.
(2) Der Großherzog kann die Landeswahlleitung auch selbst übernehmen.
(3) Die Landeswahleitung ist befugt und beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Wahl festzustellen und auzuführen.
§3 - Rechtsmittel
(1) Gegen ein Wahlergebnis ode die Durchführung einer Wahl kann bis zu 24 Stunden nach Verkündung des Wahlkergebnisses Widerspruch beim Landesgerichtshof oder dem Großherzog eingelegt werden.
(2) Der Landesgerichtshof oder der Großherzog haben die dargelegten Begründungen anhand der Gesetze des Landes und des Reiches zu prüfen und gegebenfalls die Wahl für ungültig zu erklären.
(3) In einem solchen Fall ist die jeweilige Wahl zu wiederholen.
§4 - Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft
Landeswahlgesetz (LwG)
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Ughklirn
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