Dieses Gesetz regelt das Verhältnis von Religionsgemeinschaften zum Großherzogtum Freudburg.
§ 2 – Anerkennung
(1) Die Abteilung für innere Angelegenheiten des Staatsministeriums führt eine öffentliche Liste der anerkannten Religionsgemeinschaften im Großherzogtum Freudburg.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Sie ist zu gewähren, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Abteilung für innere Angelegenheiten kann die Form des Antrags näher bestimmen.
§ 3 – Verweigerung
(1) Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist von der Abteilung für innere Angelegenheiten zu verweigern, wenn
- 1. sich die Gemeinschaft in ihren Zielen und Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Großherzogtums Freudburg richtet;
2. die Gemeinschaft zu Gewalt aufruft oder Gewalttaten in ihrem Namen oder ihrem Auftrag verübt werden oder verübt werden sollen;
3. die Gemeinschaft weniger als fünftausend registrierte Anhänger hat;
4. die Gemeinschaft offenbar keinem Glauben folgt, der von dem Glauben einer bereits registrierten Glaubensgemeinschaft abweicht, oder es sich offensichtlich überhaupt nicht um eine Glaubensgemeinschaft handelt;
5. es sich beim Antrag um offensichtlichen Unfug handelt.
§ 4 – Entzug
(1) Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist von der Abteilung für innere Angelegenheiten zu entziehen, wenn die Bedingungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
(2) Der Entzug ist zu begründen. Der Rechtsweg steht offen.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
