Staatsministerium - Gliederung des Staatsministeriums

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Ughklirn
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Staatsministerium - Gliederung des Staatsministeriums

#1 Beitrag von Ughklirn »

Verordnung des Staatsministers
über die Gliederung des Staatsministeriums

Rechtsgrundlage: Art. 19, Abs. 3 Verfassung





§ 1 - Die Abteilungen
(1) Das Staatsministerium untergliedert sich in die folgenden Abteilungen:
  • a) die Staatskanzlei (I);
    b) die Abteilung für innere Angelegenheiten (II);
    c) die Abteilung für Justiz (III);
    d) die Abteilung für Handelsaufsicht (IV);
    e) die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten (V).
(2) Jede der Abteilungen untersteht der Leitung eines Staatssekretärs.

§ 2 - Ernennungen und Entlassungen
(1) Die Staatssekretäre werden vom Staatsminister mit Billigung des Landtages berufen und von ihm entlassen. Sie haben Zugang zu den Kabinettssitzungen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Staatsministers.
(2) Es steht dem Staatsminister frei, die Leitung mehrerer Abteilungen in der Hand einer Person zu vereinigen. Abteilungen ohne Leiter unterstehen direkt dem Staatsminister; er zeichnet für ihr Wirken verantwortlich.
(3) Die Staatssekretäre sind dem Staatsminister gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
(4) Nachgeordnete Amtsträger in den Abteilungen und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden werden vom Staatsminister auf Vorschlag des Leiters der jeweils zuständigen Abteilung ohne Mitwirkung des Landtages berufen und entlassen, es sei denn, das Gesetz bestimmt im Einzelfalle eine andere Vorgehensweise.
(5) Nachgeordnete Amtsträger einer Abteilung und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden sind dem Leiter der jeweils zuständigen Abteilung gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
(6) Es steht dem Staatsminister frei, durch verbindliche Anweisungen an nachgeordnete Amtsträger in den Abteilungen und an Leiter und nachgeordnete Amtsträger in nachgeordneten Ämtern und Behörden direkten Einfluss auf das Wirken aller Ebenen der Verwaltung zu nehmen.

§ 3 - Staatskanzlei
Die Staatskanzlei ist zuständig für
  • - die Beratung und Unterstützung des Staatsministers;
    - die Koordination der Arbeit aller Abteilungen;
    - die Oberaufsicht über alle Nachrichtendienste des Erzherzogtums;
    - die Öffentlichkeitsarbeit des Staatsministeriums;
    - den Kontakt zu den übrigen staatlichen Organen.
§ 4 - Abt. für innere Angelegenheiten
Die Abteilung für innere Angelegenheiten ist zuständig für
  • - die Oberaufsicht über die Landespolizei und alle sonstigen zivilen Sicherheitseinrichtungen des Erzherzogtums;
    - den Fremdenverkehr;
    - die Umwelt- und Gesundheitspolitik;
    - den Verkehr, das Bauwesen und die Infrastruktur;
    - die Oberaufsicht über das Schul- und Hochschulwesen;
    - die Oberaufsicht über das Post- und Eisenbahnwesen.
§ 5 - Abt. für Justiz
Die Abteilung für Justiz ist zuständig für
  • - die Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden und den Strafvollzug;
    - die Vertretung des Staatsministeriums und des Erzherzogtums vor Gericht, wenn das Staatsministerium, eine seiner Behörden oder das Erzherzogtum als Ganzes in ein Verfahren als Partei involviert sind, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde zukommt;
    - die Sicherstellung einer angemessenen Rechtsberatung für den Staatsminister, die Staatssekretäre und weitere Behörden der Verwaltung;
    - das Staatsbürgerschafts- und Standeswesen;
    - alle sonstigen ihr durch Verfassung oder Gesetze zugewiesenen Aufgaben.
§ 6 - Abt. für Handelsaufsicht
Die Abteilung für Handelsaufsicht ist zuständig für
  • - das Zollwesen;
    - das Finanz- und Haushaltswesen;
    - die Aufsicht über Handel, Gewerbe und Industrie;
    - das Bank- und Kartellwesen;
    - die Wirtschaftspolitik;
    - alle sonstigen ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
§ 7 Abteilung für auswärtige Angelegenheiten
Die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten ist zuständig für:
  • die Pflege der zwischenstaatlichen und regionalen Beziehungen des Erzherzogtums im Einklang mit Artikel 42 der Reichsverfassung;
  • die Wahrnehmung der Interessen des Erzherzogtums im Bundesrat des Kaiserreichs Merognia;
  • den Kontakt zum diplomatischen Korps des Reiches;
  • alle sonstigen ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
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