Dekret über Adelstitel

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Ughklirn
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Dekret über Adelstitel

#1 Beitrag von Ughklirn »

Wir erlassen hiermit das folgende Dekret betreffend die Adelstitel.

§ 1 – Adelstitel
(1) Zur Führung eines Adelstitels berechtigt sind nur die Personen, die als Adlige auf Lebenszeit vom Erzherzoge ernannt wurden oder Nachkommen einer in den Adelsstand erhobenen Familie gemäß diesem Dekrete sind.
(2) Wer einen Adelstitel widerrechtlich führt, macht sich strafbar.

§ 2 – Heroldsamt
(1) Das Erzherzoglich-Elygtrischen Heroldsamt ist für die Führung der Wappenrolle, des Verzeichnisses aller geadelten Personen und Familien und für die Feststellung eines Rechtsanspruches auf einen Adelstitel zuständig.
(2) Das Heroldsamt wird von einem Herold geleitet, der ohne Zustimmung des Landtages vom Erzherzoge auf unbestimmte Zeit ernannt wird.
(3) Jeder kann an das Heroldsamt herantreten mit der Behauptung, Nachkomme einer in den Adelsstand erhobenen Familie zu sein. Das Heroldsamt hat anhand erbrachter Nachweise zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf die Führung eines Adelstitels besteht, und dies gegebenenfalls in der Wappenrolle zu vermerken.

§ 3 – Adelsrangfolge
(1) Die Adelstitel sind in der folgenden Rangfolge von oben nach unten angeordnet:
  • a) Erzherzog;
    b) Großherzog;
    c) Herzog;
    d) Fürst;
    e) Graf;
    f) Freiherr;
    g) Ritter.
(2) Der Erzherzog führt die Anrede "Königliche Hoheit". Herzoge und Fürsten führen die Anrede "Durchlaucht". Grafen führen die Anrede "Erlaucht". Freiherren und Ritter führen die Anrede "Hochwohlgeboren".
(3) Außer dem Erzherzoge ist kein Adliger welchen Ranges auch immer mit einem Souveränitätsrecht oder einem Herrschaftsgebiet ausgestattet. Nichtsdestotrotz kann der Erzherzog dem verliehenen Titel ein formales Herrschaftsgebiet oder einen formalen Herrschaftssitz beifügen.

§ 4 – Adelstitel auf Lebenszeit
(1) Der Erzherzog kann Personen zu Adligen auf Lebenszeit beliebigen Ranges ernennen.
(2) Adlige auf Lebenszeit führen den ihnen verliehenen Titel und sind mit der entsprechenden Anrede zu titulieren.
(3) Der Adelstitel eines Adligen auf Lebenszeit verfällt mit dessen Tod. Ein Anspruch der Nachkommen auf Weiterführung des Adelstitels besteht nicht.

§ 5 – Erbadelstitel
(1) Der Erzherzog kann Familien in einen beliebigen Adelsstand erheben.
(2) Eine in den Adelsstand erhobene Familie hat sich eine Erbordnung zu geben, die bestimmt, wer der Hausherr ist und damit den Titel führt, und die ferner die Vererbung des Titels regelt. Auch der Erzherzog kann bestimmen, wer den Titel führt und wie die Vererbung geregelt ist.
(3) In einer Familie kann nur eine Person den Titel führen. Der nach der Erbordnung bestimmte Nachkomme ist berechtigt, den festgelegten Nachfolgetitel zu führen. Bei Erbstreitigkeiten entscheidet das Heroldsamt. Der Rechtsweg steht offen.
(4) Der Nachfolgetitel des Erzherzogs ist "Erberzherzog". Der Nachfolgetitel eines Herzogs ist "Prinz". Der Nachfolgetitel eines Fürsten und eines Grafen ist "Erbgraf". Die Nachfolgetitel von Freiherren und Rittern entsprechen den Adelstiteln selbst.

§ 6 – Wappen
(1) Ein in den Adelsstand Erhobener beziehungsweise eine in den Adelsstand erhobene Familie ist berechtigt, ein Wappen zu führen. Das Wappen ist in der Wappenrolle zu vermerken.
(2) Das Wappen eines Adligen beziehungsweise einer adligen Familie ist geschützt. Niemand außer dem Adligen selbst beziehungsweise Angehörigen seiner Familie ist berechtigt, das Wappen zu führen. Zuwiderhandlung ist strafbar.
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