Verordnung über die Gliederung des Staatsministeriums

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Ughklirn
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Verordnung über die Gliederung des Staatsministeriums

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Verordnung des Staatsministers
über die Gliederung des Staatsministeriums

Rechtsgrundlage: Art. 19, Abs. 3 Verfassung




§ 1 - Die Abteilungen
(1) Das Staatsministerium untergliedert sich in die folgenden Abteilungen:
  • a) die Staatskanzlei (Abt. I);
    b) die Abteilung für Angelegenheiten des Innern (Abt. II)
    c) die Abteilung für Justiz (Abt. III);
    d) die Abteilung für Wirtschaft und Finanzen (Abt. IV);
    e) die Abteilung für Bildung und Wissenschaft (Abt. V);
    f) die Abteilung für Reichsangelegenheiten (Abt. VI);
    g) die Abteilung für Soziales (Abt. VII);
    h) die Abteilung für Verkehr, Infrastruktur und Bau (Abt. VIII);
    i) die Abteilung für Arbeit und Verbraucherschutz (Abt. IX);
    j) die Abteilung für Gesundheit und Ernährung (Abt. X);
    k) die Abteilung für Landwirtschaft und Umweltschutz (Abt. XI);
(2) Jede der Abteilungen untersteht der Leitung eines Landesministers.

§ 2 - Ernennungen und Entlassungen
(1) Die Landesminister werden vom Staatsminister nach den Vorgaben der Verfassung berufen und von ihm entlassen. Sie haben Zugang zu den Kabinettssitzungen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Staatsministers.
(2) Es steht dem Staatsminister frei, die Leitung mehrerer Abteilungen in der Hand einer Person zu vereinigen. Abteilungen ohne Leiter unterstehen direkt dem Staatsminister; er zeichnet für ihr Wirken verantwortlich.
(3) Die Landesminister sind dem Staatsminister gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
(4) Nachgeordnete Amtsträger in den Abteilungen und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden werden vom Staatsminister auf Vorschlag des Leiters der jeweils zuständigen Abteilung berufen und entlassen, es sei denn, das Gesetz bestimmt im Einzelfalle eine andere Vorgehensweise.
(5) Nachgeordnete Amtsträger einer Abteilung und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden sind dem Leiter der jeweils zuständigen Abteilung gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
(6) Es steht dem Staatsminister frei, durch verbindliche Anweisungen an nachgeordnete Amtsträger in den Abteilungen und an Leiter und nachgeordnete Amtsträger in nachgeordneten Ämtern und Behörden direkten Einfluss auf das Wirken aller Ebenen der Verwaltung zu nehmen.

§ 3 - Weitere Gliederungen
(1) Den Abteilungen steht es frei, mit Zustimmung des Staatsministers, eigene Gliederungsstrukturen einzuführen.
(2) Dabei ist das Schema "- Abteilung, -- Unterabteilung, --- Amt, ---- Dezernat, ----- Referat" einzuhalten.

gez. der Erzherzog, 17. März 2017
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