Gesetz zur Beseitigung von Ausnahmegerichten und Sicherung der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Vom heutigen Tage
Eingangsformel:
In Ausführung von Artikel 52 der Reichsverfassung (Verbot von Ausnahmegerichten) und zur Wahrung des Reichsrechtsprechungsgesetzbuches (RRGB) beschließt der Landtag mit Zustimmung des Erzherzogs:
Artikel 1 Änderung des WAusschG
Das Wohlfahrtsausschussgesetz (WAusschG) vom 1. August 2017 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Inkrafttreten„(2) Der Wohlfahrtsausschuss entscheidet über Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern des Ständerates, des Landtages sowie des Staatsministeriums zur Weiterleitung an die ordentlichen Gerichte. Eine eigene richterliche Befugnis oder Gerichtsbarkeit über Grafen oder sonstige Bürger steht dem Ausschuss nicht zu; für alle Straf- und Zivilsachen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte des Reiches und des Landes zuständig.“
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Ludwigshaven.
Der Erzherzog von Elygtra
