Dieses Gesetz regelt den Abbau von Rohstoffen und die Bewirtschaftung von staatlichen Forstgebieten.
§ 2 – Forstgebiete
(1) Forstgebiete sind diejenigen Gebiete des Staatswaldes, die nicht vom Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Staatsministeriums zu Schutzgebieten erklärt wurden.
(2) Die Bewirtschaftung von Forstgebieten erfolgt unter dem Gesichtspunkt der dauerhaften Erhaltung des elygtrischen Waldes und der Schonung der Umwelt.
(3) Die Abteilung für Handelsaufsicht des Staatsministeriums vergibt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Bewirtschaftung von Staatswald Konzessionen an privatwirtschaftliche Unternehmen.
§ 3 – Erzvorkommen
(1) Die im Besitz des Staates befindlichen Erzvorkommen werden von privatwirtschaftlichen Unternehmen abgebaut, die eine Konzession der Abteilung für Handelsaufsicht des Staatsministeriums erhalten haben.
(2) Der Abbau von Erzen findet nur dort statt, wo der Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Staatsministeriums kein Schutzgebiet eingerichtet hat.
§ 4 – Konzessionsvergabe
(1) Die Abteilung für Handelsaufsicht des Staatsministeriums vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche Unternehmen nach den folgenden Kriterien:
- 1. Herkunft des Unternehmens, wobei elygtrische Unternehmen zu bevorzugen sind;
2. Standortnähe zum Abbau- bzw. Bewirtschaftungsgebiet;
3. Herkunft der Arbeitskräfte des Unternehmens, wobei die Beschäftigung einer hohen Zahl elygtrischer Arbeitnehmer zu bevorzugen ist.
(3) Der Konzessionsvertrag hat vorzusehen, dass ein bestimmter Teil des Gewinnes, der durch die Konzession erzielt wird, an die Staatskasse fließt.
(4) Konzessionsverträge sind zeitlich zu befristen und mit einer beidseitigen Kündigungsfrist auszustatten. Nach Ablauf des Konzessionsvertrages ist die Vergabe einer neuen Konzession erforderlich.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
