§ 1 – Allgemeines
Durch dieses Gesetz werden Forstgebiete und Erzvorkommen in den Besitz des Staates überführt.
§ 2 – Forstgebiete
(1) Die im Besitz des Erzherzogs, seiner Familie oder eines seiner Unternehmen befindlichen Waldgebiete werden zu Staatswald.
(2) Der Erzherzog erhält als einmalige Entschädigungszahlung für die Enteignung des Waldes 250 000 000 Reichsmark und wird fortan zu fünfzehn Prozent an dem Gewinn beteiligt, den der Staat aus der Bewirtschaftung der Forstgebiete zieht.
§ 3 – Erzvorkommen
(1) Die im Besitz des Erzherzogs, seiner Familie oder eines seiner Unternehmen befindlichen Erzvorkommen sowie die dazugehörigen Anlagen zur Förderung, zum Abbau und zum Transport werden in Staatsbesitz überführt.
(2) Der Erzherzog erhält als einmalige Entschädigungszahlung für die Enteignung der Erzvorkommen 200 000 000 Reichsmark und wird fortan zu fünfzehn Prozent an dem Gewinn beteiligt, den der Staat aus der Bewirtschaftung der Erzvorkommen zieht.
§ 4 – Konzessionsgesetz
Das Rohstoffabbau- und Forstwirtschaftsgesetz (RstabFrstwG) regelt Näheres.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Verstaatlichung von Forstgebieten und Erzvorkommen
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Ughklirn
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