§1 - Allgemeines
(1) Der Wohlfahrtsausschuss (Ausschuss der öffentlichen Wohlfahrt) oder auch Ständiger Ausschuss des Ständerates und des Landtages wird als dauerhafter und ständig tagender Ausschuss geschaffen.
(2) Er setzt sich zusammen aus dem Landesverweser, dem Staatsminister und durch den Landesverweser ernannte Mitglieder des Ständerates sowie aus durch den Staatsminister ernannte Mitglieder des Landtages.
(3) Der Wohlfahrtsausschuss dient als Exekutivorgan der beiden Kammern des Parlamentes.
§2 - Rechte und Pflichten
(1) Dem Wohlfahrtsausschuss obliegt die Überwachung des Ordnungsgemäßen Parlamentsbetriebes sowie die Feststellung von Mängeln und deren Vorbringung bei seiner königlichen Hoheit dem Erzherzog.
(2) Der Wohlfahrtsausschuss entscheidet über Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern des Ständerates, des Landtages sowie des Staatsministeriums zur Weiterleitung an die ordentlichen Gerichte. Eine eigene richterliche Befugnis oder Gerichtsbarkeit über Grafen oder sonstige Bürger steht dem Ausschuss nicht zu; für alle Straf- und Zivilsachen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte des Reiches und des Landes zuständig.
(3) Im Falle des Notstandes übernimmt der Wohlfahrtsausschuss für dessen Dauer die Aufgaben der beiden Parlamentskammern.
§3 - Abschließendes
(1) Der Wohlfahrtsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Wohlfahrtsausschussgesetz (WAusschG)
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Ughklirn
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