Beamtengesetz (BG)

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Ughklirn
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Beamtengesetz (BG)

#1 Beitrag von Ughklirn »

§ 1 - Allgemeines
Dieses Gesetz regelt das Beamtenwesen im Erzherzogtum Elygtra.

§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.
(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem oder gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.

§ 3 - Rechte und Pflichten des Beamten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seinen Dienst getreu der Verfassung dem Erzherzog zu verrichten.
(2) Beamte haben sich den Anweisungen ihres Dienstherrn zu fügen, sofern diese den Gesetzen und der Verfassung des Erzherzogtums Elygtra entsprechen.

§ 4 - Einstellung und Beförderung
(1) Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.
(2) Einstellungen und Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
(3) Beamte werden auf Lebenszeit berufen.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Berufung auf Zeit möglich, sofern diese eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, die aber verlängert werden kann.
(5) Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren ist ein Beamter ohne weitere Prüfung auf Lebenszeit zu ernennen.

§ 5 - Entlassung und Ruhestand
(1) Beamte können nur aufgrund eigenen Antrags, infolge einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht des Kaiserreichs Merognia zu einer Freiheitsstrafe oder durch den Staatsminister wegen schwerer Dienstvergehen nach förmlichem Disziplinarverfahren entlassen werden.
(2) Mit Erreichen des 60. Lebensjahres kann ein Beamter bei vollen Bezügen, auf eigenen Wunsch oder auf gesonderte Anweisung des Staatsministers in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen.
(4) Bei einer Entlassung aufgrund einer begangenen Straftat verwirkt ein Beamter alle Versorgungsansprüche.

§ 6 - Bezüge und Gehälter
(1) Ein Beamter erhält einen Sold, dessen Höhe durch dieses Gesetz und die Besoldungstabellen des Erzherzogtums Elygtra bestimmt wird.
(2) Ein Beamter im Ruhestand erhält eine Ruhestandsgeld von mindestens einem Fünftel des bisherigen Solds, zusätzlich zu den Leistungen der elygtrischen Rentenversicherung.
(3) Besoldungstabellen und Amtsbezeichnungen werden vom Staatsministerium festgelegt und veröffentlicht.

§ 7 - Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen bilden der einfache, der mittlere, der gehobene oder der höhere Dienst.
(2) Der Einstieg in die Laufbahnen ist:
  • a) ohne Qualifikation in den einfachen Dienst;
    b) mit Mittelschulabschluss in den mittleren Dienst;
    d) mit einer entsprechenden Berufsausbildung oder einem berufsbildenden Abschluss auf der Verwaltungsfachschule des Erzherzogtums Elygtra in den höheren Dienst;
    e) mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium in den gehobenen Dienst
möglich.
(2) Vor der Verbeamtung ist ein Referendariat abzuleisten. Dieses besteht aus einer Probezeit, nach der über Verbeamtung oder Entlassung des Referendars entschieden wird.
(3) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 8 - Verwaltungsfachschule
(1) Die Verwaltungsfachschule des Erzherzogtums Elygtra ist eine Schule, die Beamte auf eine Tätigkeit im höheren Dienst vorbereitet und gleichzeitig Fortbildungsprogramme für alle Laufbahnen anbietet.
(2) Sie wird als berufsbildende Schule vom Erzherzogtum Elygtra getragen.

§ 9 - Disziplinarvorgesetzte
(1) Disziplinarvorgesetzer eines Beamten ist immer der Leiter einer Behörde, die den Beamten beschäftigt.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter aller Beamten im Erzherzogtum Elygtra ist der Staatsminister.

§ 10 - Disziplinarrecht
(1) Im Rahmen der Dienstpflicht haben Beamte die Anweisungen ihrer Vorgesetzen zu befolgen, sofern diese weder gegen ihren Eid, noch gegen Gesetze des Erzherzogtums Elygtra verstoßen.
(2) Bei Verstößen gegen die Dienstpflichten kann ein Disziplinarvorgesetzer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Disziplinarstrafe aussprechen.
(3) Aufsteigend in der schwere sind folgende Disziplinarstrafen möglich:
  • a) schriftlicher Verweis,
    b) Geldbuße bis zu 150 RM,
    c) Kürzung der Dienstbezüge um bis zu dem zweiten Teil der Bezüge,
    d) Zurückstufung um eine oder mehrere Gehaltsstufen,
    e) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 5 dieses Gesetzes.
(4) Für eine Disziplinarstrafe gemäß Abs. 3 d) und e) ist die Zustimmung des Staatsministers notwendig.

§ 11 - Disziplinarverfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren wird durch den Eingang einer Dienstbeschwerde beim Disziplinarvorgesetzen des betroffenen Beamten eröffnet.
(2) Dieser überprüft die vorgebrachten Beschuldigungen nach bestem Wissen und Gewissen. Der oder die betroffenen Beamten müssen dabei angehört werden.
(3) Der Disziplinarvorgesetzte trifft seine Entscheidung anhand der vorliegenden Sachverhalte und entscheidet über eine geeignete Disziplinarstrafe gemäß Art. 10.

§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


Beschluss des Ständerates vom 16. März 2017
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