§ 1 - Allgemeines
Dieses Gesetz regelt Zuständigkeiten und Befugnisse der Landespolizei.
§ 2 - Landespolizei
(1) Die Landespolizei ist eine Behörde des Erzherzogtums Elygtra. Ihr sind alle Polizeikräfte des Erzherzogtums unterstellt. Die Behörde ist der Abteilung für Justiz des Staatsministeriums angegliedert.
(2) Die Landespolizei ist nach militärischen Grundsätzen organisiert. Sie wird von einem Generalpolizeidirektor geleitet, der vom Staatsminister im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung für Justiz ernannt wird.
(3) Der Leiter der Abteilung für Justiz ist ermächtigt, Verordnungen zur Organisation der Landespolizei im Rahmen dieses Gesetzes, zum Personalrecht sowie zu Bekleidung und Ausrüstung zu erlassen.
§ 3 - Aufgaben
Die Landespolizei
- a) wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und führt bei unmittelbarer Gefahr oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen durch;
b) führt Ermittlungen gemäß den Gesetzen;
c) überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen;
d) führt Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
e) unterstützt die Unfall- und Verbrechensverhütung;
f) leistet Hilfe bei Unglücksfällen und sucht nach vermissten Personen;
g) nimmt see- und grenzpolizeiliche Aufgaben für das Erzherzogtum wahr;
h) unterstützt die Finanzverwaltung bei der Verfolgung und Verhinderung von illegalem Handel und Steuerhinterziehung.
(1) Die Landespolizei gliedert sich in die folgenden Unterbehörden:
- a) Schutzpolizei, die die Aufgaben gem. § 3, Abs. a, c, d, e und f wahrnimmt;
b) Kriminalpolizei, die die Aufgaben gem. § 3, Abs. b wahrnimmt;
c) Wasserschutzpolizei, die die seepolizeilichen Aufgaben wahrnimmt;
d) Grenzschutzpolizei, die die grenzpolizeilichen Aufgaben wahrnimmt;
e) Zollpolizei, die die Aufgaben gem. § 3, Abs. h wahrnimmt.
§ 5 - Eingriffe in Freiheit und Eigentum
(1) Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
(2) Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
§ 6 - Ausweis
(1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung mit seinem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Wenn Gefahr im Verzuge ist, weist sich der Polizeibeamte nach Beseitigung der Gefahr aus.
(3) Die Uniform gilt als Erkennungszeichen des Polizeibeamten.
(4) Nicht-uniformierte Beamte haben sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Dienstausweis auszuweisen, wenn ihr Auftrag dies zulässt.
§ 7 - Personalienfeststellung
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten. Die angehaltene Person kann zum Polizeiposten geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.
(2) Die Polizei kann den Halter eines Kraftfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug führt oder wem er es überlassen hat. Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
§ 8 - Durchsuchung
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen. Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
(2) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die
- a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn die Durchsuchung zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
§ 9 - Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens vierundzwanzig Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als vierundzwanzig Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Haftrichter spätestens vierundzwanzig Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Haftrichter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.
(2) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald wie möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person. Der Haftrichter entscheidet so bald wie möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der Haftrichter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
(3) Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
(4) Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Haftrichters oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben vormundschaftliche Anordnungen oder ein Festnahmebefehl des Untersuchungsrichters. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung. Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
(5) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch das Gericht überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßíg und ob diese auf Grund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war. Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat für ersatzpflichtig erklärt werden.
§ 10 - Wegweisung
Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie
- a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung anderer darstellen;
b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr und Rettungsdiensten behindern.
(1) Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für längstens zehn Tage verbieten.
(2) Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich
- a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
c) über Beratungs- und Therapieangebote.
- a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
b) geeignete Beratungsstellen;
c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.
§ 12 - Körperlicher Zwang, Waffengebrauch
(1) Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
(2) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.
(3) Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn
- a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
(1) Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
(2) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jeden zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten. Der Staat haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.
§ 14 - Abhörmaßnahmen
(1) Der Generalpolizeidirektor kann mit die Erlaubnis eines Richters den Post- und Fernmeldeverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.
(2) Der Generalpolizeidirektor teilt dem Betroffenen nach Abschluss der Überwachung Grund und Dauer mit, wenn dadurch nicht wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
§ 15 - Kostenersatz
Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
§ 16 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Ständerates vom 16. März 2017
