Ordnungsschutzgesetz (OschuG)

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Ughklirn
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Ordnungsschutzgesetz (OschuG)

#1 Beitrag von Ughklirn »

§1 - Allgemeines
Dieses Gesetz trifft Maßnahmen zum Schutze der staatlichen und verfassungsmäßigen Ordnung, der Erbmonarchie und der öffentlichen Sicherheit im Erzherzogtum Elygtra.

§ 2 - Ausgangssperre
(1) Der Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten, bei Abwesenheit auch jedes andere Mitglied des Staatsministeriums, kann ein Ausgangsverbot verhängen, wenn
  • a) der Bestand oder die öffentliche Sicherheit des Erzherzogtums unmittelbar bedroht ist;
    b) die verfassungsmäßige Ordnung oder die Erbmonarchie unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet ist;
    c) die erzherzogliche Familie, das Staatsministerium oder andere Verfassungsorgane durch verfassungsfeindliche Kräfte in ihrer Arbeit behindert werden.
(2) Die Ausgangssperre verbietet es allen Bürgern, ihre Häuser zu verlassen oder sich zu versammeln.
(3) Auf Verlangen des Erzherzogs, des Staatsministeriums, des Landtags oder des Oberlandesgerichtes ist die Ausgangssperre zu beenden.

§ 3 - Vereinigungsverbot
(1) Der Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten kann per Verordnung Vereinigungen verbieten, deren Ziel es erkennbar ist, die verfassungsmäßige Ordnung oder die Erbmonarchie zu beseitigen oder das Erzherzogtum in seinem Bestand oder seiner Sicherheit zu gefährden.
(2) Auf Beschluss des Oberlandesgerichtes ist das Verbot aufzuheben. Das Verbot umfasst die Vereinigung selbst sowie alle Nachfolgeorganisationen und Untergruppierungen.

§ 4 - Einsatz der Landeswehr
(1) Können die zivilen Sicherheitskräfte die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr aufrechterhalten, so kann der Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten die Landeswehr zum Hilfe ersuchen.
(2) Der Einsatz der Landeswehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vom Leiter der Abteilung für Justiz zu genehmigen. Er ist auf Verlangen des Erzherzogs, des Landtages oder des Oberlandesgerichtes unverzüglich auszusetzen.
(3) Ist die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit behoben, so ist der Einsatz der Landeswehr zu beenden.

§ 5 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Ständerates, 15. März 2017
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