§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb der Universitäten im Erzherzogtum Elygtra.
(2) Die Lehre, Forschung und künstlerische Betätigung ist frei. Die Entlassung von Professoren oder Mitarbeitern aus politischen oder persönlichen Motiven unzulässig.
(3) Hochschulen haben den Auftrag zur Lehre, Forschung und Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und Studenten auf akademische Abschlüsse vorzubereiten.
§ 2 – Universitäten
(1) Universitäten sind Hochschulen an denen akademische Lehre und Forschung betrieben wird.
(2) Die elygtrischen Universitäten sind Gustau-Engenée-Universität in Généreu und die Technische Universität Heidelshaven.
(3) Jede Universität gliedert sich nach Fachbereichen in Fakultäten. Diese bestimmen eigenständig über die einzurichtenden Studiengänge.
§ 3 – Organisation
(1) Jeder Universität steht ein Rektor vor, der von einem Konrektor vertreten wird. Beide müssen ordentliche Professoren sein.
(2) Jeder Fakultät steht ein Dekan vor, der von einem Kondekan vertreten wird. Beide müssen ordentliche Professoren sein.
(3) Ordentlicher Professor ist, wer nach einer Probevorlesung durch den Rektor auf einen universitären Lehrstuhl berufen wurde. Vorraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Studium sowie eine Promotion im Fachbereich.
(4) Die Professoren erfüllen an ihrem Lehrstuhl eine Lehr- und Forschungstätigkeit in ihrem Fachgebiet. Hierbei werden sie von wissenschaftliche Assistenten, die selbst ein Studium im Fachbereich abgeschlossen haben, sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern, die im Fachbereich studieren, unterstützt.
§ 3a – Finanzierung
(1) Staatliche Hochschulen nach §2, werden vom Erzherzogtum Elygtra finanziert.
(2) Ihnen ist ein Etat aus den Mitteln des Staatsministeriums zur Verfügung zu stellen, der mindestens 80% der anfallenden Kosten der Hochschulen zu decken hat.
(3) Jede Hochschule hat das Recht Studiengebühren zu erheben, die ihre Fehlbeträge ausgleichen. Dabei hat die Erhebung der Studiengebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen. Studenten, deren Eltern gemeinsam weniger als den doppelten Einkommensteuerfreibetrag verdienen sind von Studiengebühren befreit, sofern sie selber weniger als den einfachen Einkommenssteuerfreibetrag verdienen.
§ 4 – Studium
(1) Grundsätzliche Vorraussetzung für die Immaltrikulation an einer Universität ist der Abschluss des Gymnasiums. Bei starkes Nachfrage nach einem Studiengang kann der Rektor für diesen einen Numerus clausus (NC) verfügen. Hierbei handelt es sich um eine Durchschnittsnote, die ein Studienbewerber mindestens beim Abschluss des Gymnasiums erreicht haben muss, um immaltrikuliert zu werden.
(2) Das Studium gliedert sich in halbjährliche Abschnitte sogenannte Semester. Es besteht aus Vorlesungen und Seminaren. Zu Prüfungszwecken werden schriftliche Klausuren, mündliche Colloquien und eigenständig anzufertigende wissenschaftliche Arbeiten durchgeführt.
(3) Ein Studium schließt mit erfolgreichem Bestehen der Diplomprüfung ab, wobei der Student ehrenhaft exmaltrikuliert und ihm das Diplom verliehen wird. Den Rahmen für die Diplomprüfung legen die Fakultäten fest. Zur Bewertung gilt einheitlich eine Punkteskala von 0 bis 15, wobei 0 ungenügend, 1 bis 3 mangelhaft, 4 bis 6 ausreichend, 7 bis 9 befriedigend, 10 bis 12 gut und 13 bis 15 sehr gut bedeutet. Zum Bestehen sind mindestens 5 Punkte erforderlich.
(4) Nach Abschluss eine Studiums kann ein Student mit einer Doktorarbeit in diesem Promovieren. Hierbei existieren die Benotungen non rite, rite, cum laude, magna cum laude und summa cum laude. Bei non rite wird der Doktortitel nicht verliehen. Die anderen Bewertungen nennen die Qualität in aufsteigender Reihenfolge.
(5) Abweichend von (3) schließen die Studiengänge „Jura“ und „Medizin“, sowie Studiengänge, die das Lehramt an einer Schule des Erzherzogtums Elygtra zum Ziel haben, mit dem Abschluss Staatsexamen ab.
(6) Das Staatsexamen wird von den zuständigen Behörden des Erzherzogtums abgenommen.
§ 5 – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Ständerates, 15. März 2017
Hochschulgesetz (HoschG)
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Ughklirn
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