Notverordnungsgesetz (NotstG)

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Ughklirn
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Notverordnungsgesetz (NotstG)

#1 Beitrag von Ughklirn »

Wir, Dwarszka Morier I., von Götters Gnaden Erzherzog von Elygtra,

erklären an dieser Stelle, dass das folgende Notstandsgesetz (NotstG) am heutigen Tage von Uns nach der Verabschiedung durch die Erste Kammer der Elygtrischen Ständeversammlung unterzeichnet wurde. Es tritt damit für das Erzherzogtum Elygtra in Kraft.

§ 1 Ausruf
Der Erzherzog kann den Notstand ausrufen und beenden. Die Beendigung des Notstandes hat unverzüglich auf Verlangen des Kronrates zu erfolgen.

§ 2 Regelungen
(1) Ist der Notstand ausgerufen, so kann der Erzherzog durch Notverordnungen Recht setzen, um den Bestand und die Sicherheit des Erzherzogtums zu gewährleisten. Notverordnungen dürfen nicht gegen die in der Verfassung festgehaltenen Grundrechte verstoßen.
(2) Notverordnungen verlieren ihre Gültigkeit mit der Beendigung des Notstandes, sofern der Kronrat in seinem Verlangen auf Beendigung des Notstandes nicht die Fortgeltung der erzherzoglichen Notstandsverordnungen bestimmt.

§ 3 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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