Präambel
Wir, Dwarszka Morier I., von Götters Gnaden Erzherzog von Elygtra,
VON DEM WILLEN BESEELT, Unseren Untertanen ein menschenwürdiges Leben in Wohlstand und Sicherheit zu garantieren,
WISSEND, dass dieser Wohlstand und diese Sicherheit nur durch die Freiheit Unserer Untertanen und des Marktes erreicht werden können,
IN DER HOFFNUNG, dass diese Verfassung Unseren Untertanen und ihren Nachkommen als zuverlässige Charta der Rechte für das Vertrauen der Bürger in den Staat dienen möge,
BETONEND, dass reformerische Einflüsse niemals bewährte Prinzipien ablösen dürfen, wenn dies nicht notwendig ist, und daher
FESTHALTEND an den Grundsätzen der Erbmonarchie wie auch an denen des freiheitlichen Rechtsstaates,
geben Unserem Staate hiermit diese Verfassung.
Kapitel I: Grundrechte.
Artikel 1
(1) Alle Menschen sind frei.
(2) Jeder hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, solange er dabei nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen geltende Gesetze verstößt.
Artikel 2
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Heimat und Herkunft, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner religiösen oder politischen Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Zu allen Militär- und Zivilämtern haben alle Bürger gemäß ihrer Befähigung gleichen Zugang.
Artikel 3
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) Jegliche Form der Folter oder der Leibeigenschaft ist verboten. Die Todesstrafe gilt als abgeschafft.
Artikel 4
(1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Persönlichkeitsrechten, den allgemeinen Gesetzen und den Vorschriften zum Schutze der Jugend.
Artikel 5
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des Bekenntnisses werden gewährt.
(2) Niemand darf zur Ausübung einer bestimmten religiösen Handlung gezwungen werden.
Artikel 6
(1) Das Eigentums- und das Erbrecht werden gewährt.
(2) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes möglich, das eine angemessene Entschädigung vorsieht. Über die Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
Artikel 7
(1) Jeder Bürger hat das Recht, in Gemeinschaft mit anderen Vereinigungen zu bilden und sich friedlich zu versammeln.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit der verfassungsmäßigen Grundordnung zuwiderlaufen, sind verboten.
(3) Das Versammlungsrecht kann vom Staatsministerium oder einem durch Verordnung ermächtigten Amtsträger zeitweise ausgesetzt werden, wenn der Bestand oder die Sicherheit des Erzherzogtums oder die verfassungsmäßige Ordnung unmittelbar bedroht sind.
Artikel 8
(1) Jeder Mensch hat das Recht, Beruf, Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz frei zu wählen.
(2) Zwangsarbeit ist nur bei einem gerichtlich angeordneten Freiheitsentzug zulässig.
Artikel 9
Alle Kinder sind bis zu ihrem sechzehnten Lebensjahr schulpflichtig. Das Nähere regelt ein Landesgesetz.
Artikel 10
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst bei zivilen Institutionen verpflichtet werden.
(3) Im Kriegsfalle können Frauen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an in den Streitkräften für den Sanitäts- und Versorgungsdienst eingesetzt werden.
(4) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaiserreiches Merognia.
Artikel 11
Jeder Bürger hat das Recht, sich mit dem Ziel der Abstellung von Mängeln mit Bitten und Beschwerden an die staatlichen Stellen zu richten.
Artikel 12
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des dritten Tages nach dem Ergreifen in Gewahrsam halten.
Kapitel II: Staatsaufbau.
Artikel 13
(1) Das Erzherzogtum Elygtra ist ein teil-souveräner Gliedstaat des Kaiserreichs Merognia. Die Gliederung des Landesgebietes wird durch Erzherzogliches Dekret bestimmt.
(2) Der Erzherzog steht über der staatlichen Gewalt. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
(3) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Elyger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 14
(1) Das Wappen des Erzherzogtums Elygtra ist ein goldener Schild mit einer roten Diagonale.
(2) Die Flagge des Erzherzogtums Elygtra ist die gold-rot-goldene Trikolore.
(3) Hauptstadt des Erzherzogtums ist Ludwigshaven.
Kapitel III: Der Erzherzog.
Artikel 15
(1) Der Erzherzog ist für alle Zeit der Wächter und Lenker des Staates und seiner Organe, der den Bürgern verpflichtet über die Einhaltung der staatlichen Prinzipien und die Erfüllung der Aufgaben des Staates wacht.
(2) Der Erzherzog wacht über den Erhalt der elygtrischen Kultur und des elygtrischen Gemeinwesens.
Artikel 16
(1) Zu den Aufgaben des Erzherzogs gehört:
- 1. die völkerrechtliche Vertretung des Erzherzogtums;
2. die Unterzeichnung von Verträgen mit der Zustimmung des Landtages;
3. die Ernennung und Entlassung aller Staatsbeamten und Richter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
4. die Kontrolle der Regierung im Einklang mit dem Landtag.
Artikel 17
(1) Der Erzherzog hat das Recht, Dekrete zu erlassen, die die Arbeitsweise des Staatsministeriums, der Gerichte und der übrigen staatlichen Stellen regeln. Dekrete können durch Beschluss des Ständerates aufgehoben werden.
(2) Der Erzherzog übt das Begnadigungsrecht aus. Er kann vom Gericht angeordnete Strafen abmildern oder gänzlich erlassen.
(3) Alle Staatsbeamten sind dem Erzherzoge über die Erledigung ihrer Aufgaben Rechenschaft schuldig. Er kann von jedem Staatsbeamten zu jeder Zeit einen Bericht über seine Tätigkeiten verlangen.
(4) Der Erzherzog ist vom Landtage jederzeit anzuhören.
Artikel 18
(1) Die Erzherzogswürde ist erblich in der Familie des Erzherzogs.
(2) Das Nähere regelt ein Dekret.
Kapitel IV: Das Staatsministerium.
Artikel 19
(1) Dem Staatsministerium obliegt die Verwaltung des Erzherzogtums. Es wird von einem Staatsminister geleitet, der vom Landtag gewählt und vom Erzherzog ernannt wird.
(2) Das Staatsministerium gliedert sich in Abteilungen, die jeweils der Leitung eines Staatssekretärs unterstehen. Die Staatssekretäre werden vom Staatsminister mit der Zustimmung des Landtages ernannt.
(3) Die Gliederung des Staatsministeriums und der staatlichen Verwaltung ist Gegenstand einer Verordnung des Staatsministers.
Artikel 20
(1) Die Amtszeit des Staatsministers beträgt drei Monate.
(2) Der Erzherzog kann einen Kandidaten des Landtags durch ein begründetes Veto zurückweisen, sofern er die Qualifikation des Kandidaten in Frage stellt.
(3) Der Erzherzog ernennt den Staatsminister binnen 7 Tagen nach seiner Wahl, sofern er kein Veto einlegt.
(4) Der Staatsminister bestimmt die Richtlinien der Politik. Er besitzt Weisungsrecht gegenüber allen Staatsbeamten in den Angelegenheiten ihres Amtes.
Artikel 21
(1) Der Landtag kann dem Staatsminister durch die Wahl eines neuen Staatsministers das Vertrauen entziehen.
(2) Der Erzherzog muss den gewählten Staatsminister binnen sieben Tagen ernennen oder ein begründetes Veto gegen den gewählten Kandidaten einlegen.
Artikel 22
Durch Gesetz kann der Staatsminister ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Kapitel V: Der Landtag.
Artikel 23
(1) Der Landtag bildet die gesetzgebende Gewalt des Erzherzogtums.
(2) Er setzt sich aus allen Staatsbürgern zusammen, die ihre Mitgliedschaft beim Landtagsvorsitzenden beantragt haben. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Der Landtag tagt ständig und öffentlich. Auf seinen Beschluss hin kann eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
Artikel 24
(1) Die Leitung der Sitzungen des Landtages obliegt dem vom Landtag bestimmten Sitzungsleiter (Landtagsvorsitzender).
(2) Der Sitzungsleiter übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. Ohne seine Zustimmung dürfen im Gebäude des Landtages keine Durchsuchungen oder Beschlagnahmen durchgeführt werden.
(3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Anträge an den Landtag zu stellen, über die eine Aussprache und Abstimmung abzuhalten ist.
(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Verfassung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 26
(1) Die Abgeordneten des Landtages genießen Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Landtage.
(2) Auf Antrag eines Abgeordneten kann der Sitzungsleiter weiteren Personen für begrenzte Zeit Sitz- und Rederecht im Landtage einräumen.
Artikel 27
(1) Der Landtag kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Ausschüsse einsetzen. Über die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Ausschusses entscheidet der Landtag.
(2) Ein Untersuchungsausschuss kann Einsicht in alle staatlichen Akten verlangen und hat das Recht, jeden Staatsbeamten einer Befragung zu unterziehen.
Artikel 28
(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, Fragen und Anfragen an das Staatsministerium zu stellen, deren Beantwortung durch den Staatsminister oder einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat und verpflichtend ist.
(2) Der Staatsminister kann verlangen, dass die Beantwortung einer Anfrage unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Dem Antrag ist stattzugeben.
Artikel 29
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Landtage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Artikel 30
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Bild- oder Tonaufnahmen unzulässig.
Kapitel VI: Der Ständerat.
Artikel 31
(1) Der Ständerat setzt sich zusammen aus den Prinzen und Prinzessinnen des erzherzoglichen Hauses, dem nirnischen Landesbischof, einem vom Erzherzog erwählten Vertreter, 2 Abgeordneten der Universitäten im Lande, den Mitgliedern des Kronrates, sowie 4 weiteren, vom Erzherzog ernannten Mitgliedern. Ihre Mitgliedschaft dauert bis zu ihrer Abberufung durch den Erzherzog, ihrem Tode oder der Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft.
(2) Aufgabe des Ständerates ist die Beratung des Erzherzogs und des Staatsministers in allen Fragen der Verwaltung sowie die Mitwirkung an der Gesetzgebung.
(3) In Abwesenheit des Erzherzogs übernimmt der Ständerat oder ein vom Ständerat bestimmter Regent dessen Aufgaben.
Artikel 32
(1) Der Ständerat tagt ständig und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) Die Sitzungsleitung obliegt stets dem Erbprinzen des erzherzoglichen Hauses.
(3) Der Ständerat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kapitel VII: Die Gesetzgebung.
Artikel 33
(1) Der Landtag beschließt Gesetze mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(2) Bei Abstimmungen über Gesetze ist die Frage an die Abgeordneten so zu stellen, dass sie mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet werden kann. Sind in einer Debatte mehrere Versionen eines Entwurfes entstanden, so kann der Sitzungsleiter die Abgeordneten zwischen diesen Versionen entscheiden lassen. Die Beantwortung mit „Nein“ oder „Enthaltung“ ist in jedem Falle zulässig.
Artikel 34
(1) Ein vom Landtage beschlossenes Gesetz ist vom Sitzungsleiter dem Erzherzogs zuzustellen.
(2) Der Erzherzog hat das beschlossene Gesetz dem Ständerate vorzulegen. Innerhalb von drei Tagen hat jedes Mitglied des Ständerates das Recht, eine Abstimmung über das Gesetz zu verlangen. Wird eine solche Abstimmung beantragt, so ist über die Annahme des Gesetzes abzustimmen. Wird das Gesetz vom Ständerate abgelehnt, so ist es verworfen.
(3) Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Abstimmung im Ständerate verlangt oder wird das Gesetz in der Abstimmung angenommen, so tritt es nach der Unterzeichnung durch den Erzherzog in Kraft.
(4) Der Erzherzog hat zu unterzeichnende Gesetze auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen und kann in begründeten Fällen die Unterschrift verweigern. In diesem Falle ist das Gesetz verworfen.
Artikel 35
Vom Erzherzog unterzeichnete Gesetze sind im Landesgesetzblatte zu verkünden.
Kapitel VIII: Die Rechtsprechung.
Artikel 36
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Oberlandesgericht ausgeübt.
Artikel 37
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet:
- 1. über die Auslegung dieser Verfassung;
2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen staatlichen Stellen über den Umfang der Aufgaben eines Organs;
3. bei allen Verstößen gegen Strafgesetze und bei Streitigkeiten zwischen natürlichen und juristischen Personen;
4. bei Beschwerden über Verwaltungsakte und Gesetze, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, in seinen Grundrechten eingeschränkt worden zu sein.
(3) Das Oberlandesgericht befasst sich nur auf Antrag und niemals aus eigenem Antrieb mit einer ihm nach dieser Verfassung zugeteilten Sache.
Artikel 38
Das Oberlandesgericht kann Dekrete, Verordnungen und Gesetze für nichtig erklären, wenn sie nach seiner Erkenntnis der Verfassung zuwiderlaufen. Es kann ferner anordnen, dass ein Dekret, eine Verordnung oder ein Gesetz innerhalb eines bestimmten Zeitraumes von der zuständigen Stelle aufgehoben oder in einer Weise verändert werden muss, dass die Verfassungswidrigkeit behoben ist.
Artikel 39
(1) Das Oberlandesgericht besteht aus einem Oberlandesrichter sowie gegebenenfalls weiteren Landesrichtern.
(2) Der Erzherzog schlägt dem Landtage den Oberlandesrichter und die Landesrichter zur Ernennung vor. Der Landtag hat der Ernennung mit einfacher Mehrheit zuzustimmen. Die Ernennung ist vom Erzherzog auszustellen.
(3) Die Amtszeit eines Richters dauert sechs Monate. Sie endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Amtsenthebung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft.
(4) Die Amtsenthebung eines Richters kann nur auf Antrag des Erzherzogs durch Beschluss des Landtages erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ständerates.
Artikel 40
Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Kapitel IX: Notstand.
Artikel 41
Der Erzherzog kann den Notstand ausrufen und beenden. Die Beendigung des Notstandes hat unverzüglich auf Verlangen des Landtages zu erfolgen.
Artikel 42
(1) Ist der Notstand ausgerufen, so kann der Erzherzog durch Notverordnungen Recht setzen, um den Bestand und die Sicherheit des Erzherzogtums zu gewährleisten. Notverordnungen dürfen nicht gegen die in dieser Verfassung festgehaltenen Grundrechte und gegen die hier bestimmten Staatsprinzipien verstoßen.
(2) Notverordnungen verlieren ihre Gültigkeit mit der Beendigung des Notstandes, sofern der Landtag in seinem Verlangen auf Beendigung des Notstandes nicht die Fortgeltung der erzherzoglichen Notstandsverordnungen bestimmt.
Kapitel X: Schlussbestimmungen.
Artikel 43
(1) Bestehende Gesetze gelten, bei analoger Auslegung zu dieser Verfassung, fort.
(2) Die verfassungsmäßigen Bestimmungen des Kaiserreiches Merognia finden, im Rahmen des Vertrages über den Beitritt des Erzherzogtums Elygtra zum Kaiserreich Merognia, Anwendung.
Artikel 44
Diese Verfassung kann durch Gesetz des Landtages geändert werden, das der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.
Artikel 45
Diese Verfassung tritt nach der Zustimmung der Ersten Kammer, die mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, durch Unterschrift des Erzherzogs in Kraft.
Gegeben zu Ludwigshaven, den 13. Dezember 2016
Erzherzog von Elygtra
