Landesschutzgesetz (LaSchuG)

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Ughklirn
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Landesschutzgesetz (LaSchuG)

#1 Beitrag von Ughklirn »

§ 1 – Allgemeines
Durch dieses Gesetz wird das Landesschutzamt eingerichtet.

§ 2 – Landesschutzamt
(1) Das Landesschutzamt (LSA) ist eine Behörde des Erzherzogtums Elygtra, die mit der Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit des Erzherzogtums durch Mittel der nachrichtendienstlichen Erkenntnisgewinnung beauftragt ist.
(2) Das Landesschutzamt ist dem Staatsministerium angegliedert. Es leistet allen Behörden des Erzherzogtums auf Anforderung Amtshilfe.
(3) Der Direktor des Landesschutzamtes wird vom Staatsminister mit Bestätigung des Landtages ernannt.

§ 3 – Kompetenzen
(1) Im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit ist das Landesschutzamt berechtigt,
  • 1. Fernsprechanlagen und andere Telekommunikationsmittel abzuhören,
    2. Gebäude und Wohnungen akustisch zu überwachen,
    3. Briefe und Paketsendungen abzufangen und zu überprüfen.
(2) Das Landesschutzamt ist außerdem berechtigt,
  • 1. mit seinen Vollzugsbeamten Durchsuchungen in Gebäuden und Wohnungen vorzunehmen,
    2. Personen festzunehmen und zu verhören.
(3) Das Landesschutzamt darf Mitarbeiter mit falschen Identitäten und zugehörigen Ausweispapieren ausstatten, wenn die Sachlage es erforderlich erscheinen lässt. Über die Identitätsfälschung ist genau Buch zu führen. Nach Erledigung der Sachlage sind gefälschte Ausweispapiere umgehend zu vernichten.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 genannten Kompetenzen darf das Landesschutzamt nur nach vorheriger richterlicher Genehmigung ausüben, außer im Falle von Gefahr im Verzuge. Die richterliche Genehmigung ist dann schnellstmöglich nachzuholen.
(5) Nach Abs. 2, Nr. 2 darf das Landesschutzamt Personen höchstens achtundvierzig Stunden ohne richterlichen Haftbefehl festhalten. Ergeht dieser nicht binnen achtundvierzig Stunden nach Festnahme, so ist die festgehaltene Person freizulassen.

§ 4 – Kontrolle
Der Direktor des Landesschutzamtes informiert den Landtag in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Monaten über die vom Landesschutzamt getroffenen Maßnahmen. Die Information hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.

§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Ständerates, 15. März 2017
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