Geschäftsordnung des Landtags

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Ughklirn
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Geschäftsordnung des Landtags

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Geschäftsordnung des Landtages



§ 1 – Geschäftsordnung
Der Landtag gibt sich gemäß der Verfassung folgende Geschäftsordnung.

§ 2 – Sitzungsleitung
(1) Der Landtag wählt mit einfacher Mehrheit einen Sitzungleiter.
(2) Ist dieser verhindert übernimmt der Staatsminister die Leitung der Sitzungen.
(3) Sind sowohl Sitzungsleiter, als auch Staatsminister verhindert übernimmt das Dienstälteste anwesende Mitglied des Landtags die Leitung der Sitzung.
(4) Der Sitzungsleiter eröffnet und schließt Debatten und Abstimmungen, leitet Beschlüsse des Landtages an die vorgesehenen Stellen weiter und repräsentiert den Landtag nach außen. Er genießt jederzeit das Redevorrecht.

§ 3 – Anträge
Anträge sind an den Sitzungsleiter an der von ihm dafür vorgesehenen Stelle zu richten. Nur die Mitglieder des Landtages und der Staatsregierung genießen Antragsrecht.

§ 4 – Aussprachen
(1) Aussprachen zu Beschlussvorlagen und sonstige Debatten dauern mindestens zweiundsiebzig Stunden. Sie können vom Sitzungsleiter verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf sieht.
(2) Am Ende der Aussprache ist über die vom Antragstellenden im Verlaufe der Aussprache gegebenenfalls veränderte Beschlussvorlage abzustimmen. Aussprachen, die keine Beschlussvorlage zum Gegenstand hatten, sind ohne Abstimmung zu beenden. Während einer Aussprache, die ohne Beschlussvorlage eröffnet wurde, kann der Antragstellende jederzeit eine Beschlussvorlage einbringen, über die im Anschluss abzustimmen ist.
(3) Jeder Abgeordnete kann das vorzeitige Ende einer Aussprache beantragen. Die Aussprache ist vorzeitig zu beenden, wenn dem die Mehrheit der Mitglieder des Landtages zustimmt.

§ 5 – Abstimmungen
(1) Abstimmungen über Beschlussvorlagen dauern zweiundsiebzig Stunden. Sie können vom Sitzungsleiter vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage feststeht.
(2) Beschlussvorlagen sind namentlich abzustimmen, wenn der Landtag nichts anderes beschließt. Die Frage ist bei Abstimmungen so zu stellen, dass sie mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet werden kann. Aktive Enthaltungen sind zulässig. Die abgegebenen Enthaltungen sind für die Feststellung der Mehrheit unerheblich.
(3) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom Sitzungsleiter offiziell festzustellen. Handelt es sich um ein Gesetz, so ist es, wenn es die notwendige Mehrheit erreicht hat, vom Sitzungsleiter dem Ständerat zuzustellen.

§ 6 – Sitzungen
(1) Der Landtag tagt ständig und öffentlich.
(2) Jeder Abgeordnete kann beantragen, eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Dem ist stattzugeben, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür spricht. Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu geheimen Sitzungen bleiben hiervon unberührt.

§ 7 – Anhörungen
(1) Ist nach dem Gesetz die Zustimmung des Landtages zu einer Ernennung notwendig, so hat der Sitzungsleiter eine Anhörung zu eröffnen und dem Betreffenden Rederecht zu gewähren, soweit er es nicht bereits besitzt.
(2) Die Anhörung dauert zweiundsiebzig Stunden und wird nicht geschlossen, bevor alle Fragen der Abgeordneten beantwortet wurden. Der Sitzungsleiter kann die Anhörung verlängern, wenn er Bedarf für weitere Fragen sieht.
(3) Jeder Abgeordnete hat das Recht, während der Anhörung Fragen an den Betreffenden zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten hat.
(4) Nach Ende der Anhörung ist die Abstimmung über die Ernennung zu eröffnen. Sie richtet sich nach den Maßgaben zu Abstimmungen nach § 5. Spricht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Ernennung, so hat der Landtag der Ernennung zugestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Sitzungsleiter dem Vorschlagenden mitzuteilen.

§ 8 – Verhaltenskodex
(1) In den Räumlichkeiten des Landtages ist es jedem Abgeordneten sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Abgeordneten und dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Rederecht im Landtage haben die Abgeordneten und der Erzherzog. Für andere Personen muss durch einen Abgeordneten beim Sitzungsleiter das Rederecht beantragt werden, das ihnen für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden kann.
(4) Die Abgeordneten richten ihre erste Rede in einer Aussprache stets an den Sitzungsleiter, der als „Herr Vorsitzender“ zu titulieren ist.
(5) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Abgeordneten in ihren Reden auch namentlich an die anderen Abgeordneten und sonstigen Redner wenden. Hierbei sind stets voller Amtstitel und Name zu gebrauchen.
(6) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Sitzungsleiter. Er ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.

§ 9 – Sanktionen
(1) Der Sitzungsleiter spricht Verwarnungen aus, wenn
  • 1. ein Abgeordneter gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt oder
    2. ein Abgeordneter wiederholt gegen die Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang des Landtages verstößt.
(2) Eine Verwarnung ist im Landtagsgebäude für jedermann öffentlich bekanntzugeben und zu begründen.
(3) Der Sitzungsleiter kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder verhängen.
(4) Ordnungsgelder dürfen erst bei vorangegangener zweimaliger Verwarnung der betreffenden Person verhängt werden.
(5) Die Höhe eines Ordnungsgeldes darf die Summe von 1.500,- RM nicht überschreiten. Die Höhe des Ordnungsgeldes wird im Einzelfalle vom Sitzungsleiter bestimmt.
(6) Sämtliches kassiertes Ordnungsgeld fließt dem Fiskus zu.
(7) Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Sitzungsleiter berechtigt, dem betreffenden Abgeordneten ein Hausverbot zu erteilen.
(8) Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung der Abgeordneten. Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Abstimmungszeit gilt bereits ein Hausverbot.
(9) Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
(10) Verstößt ein Besucher des Landtages gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Sitzungsleiter ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Die Fristen sind identisch zu Abs. 8 und 9.
(11) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäfts- oder Hausordnung durch einen Besucher des Landtages ist der Sitzungsleiter berechtigt, ein Hausverbot bis zum Ende der Sitzungsperiode auszusprechen. Es endet mit Beginn der neuen Sitzungsperiode.
(12) Muss innerhalb der letzten zwei Wochen einer Sitzungsperiode ein Hausverbot gem. Abs. 11 verhängt werden, so gilt dies für die folgende Sitzungsperiode.

§ 10 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft und ersetzt die vorherige Geschäftsordnung des Landtages.
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