Gesetz zur förmlichen Aufhebung verfassungsrechtlicher Altnormen und zur Vorbereitung der Verfassungskonsolidierung

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Merognia
Administrator
Administrator
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 28
Registriert: So 16. Aug 2026, 01:25

Gesetz zur förmlichen Aufhebung verfassungsrechtlicher Altnormen und zur Vorbereitung der Verfassungskonsolidierung

#1 Beitrag von Merognia »

GESETZBLATT DES KÖNIGREICHS GARKON
Gesetz zur förmlichen Aufhebung verfassungsrechtlicher Altnormen und zur Vorbereitung der Verfassungskonsolidierung
(Verfassungsbereinigungs- und Aufhebungsgesetz – VAUFHG)
Ausgegeben zu Gérafône


Eingangsformel
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Garkon, im Einvernehmen mit den Generalständen und dem Geheimen Kabinett sowie in Vollziehung des Urteils des Obersten Senats des Reichsgerichts (Az. RG-OS 04/2025-GK) wird zur Beseitigung jeglicher staatsrechtlicher Doppelstrukturen das folgende Gesetz erlassen:

Artikel 1: Aufhebung des Königlich-garkonischen Verfassungspatents
Das Königlich-garkonische Verfassungspatent vom 18. März 2017 (Gesetzblatt Nr. 1941) wird mit allen seinen Anlagen, Zusatzbestimmungen und Ausführungsverordnungen förmlich aufgehoben und außer Kraft gesetzt.

Artikel 2: Aufhebung der Landesordnung
Die Landesordnung des Königreichs Garkon vom 22. März 2017 (Gesetzblatt Nr. 1951) wird mit allen ihren Abschnitten und Einzeldekreten förmlich aufgehoben und außer Kraft gesetzt.

Artikel 3: Aufhebung verfassungswidriger Einzelgesetze und Dekrete
In Ausführung des Urteils des Reichsgerichts vom 24. September 2025 treten folgende Rechtsnormen mit sofortiger Wirkung außer Kraft:
  1. das Gesetz hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 22. März 2017;
  2. das Gesetz zum Schutze der Gesundheit vor berauschenden Erzeugnissen vom 22. März 2017;
  3. der Reichssteuerkatalog (RSK) vom 22. März 2017;
  4. das Dekret über die Unerwünschtheit bestimmter Individuen vom 23. März 2017.
Artikel 4: Übergangsbestimmung
(1) Bis zum Inkrafttreten der Konsolidierten Verfassungsurkunde des Königreichs Garkon werden alle Regierungs-, Verwaltungs- und Justizgeschäfte auf Grundlage der bestehenden Organisationsstrukturen und des Reichsrechts fortgeführt.
(2) Rechte Dritter, die auf Grund früherer Rechtsgeschäfte wirksam begründet wurden, bleiben nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

Artikel 5: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Königreichs Garkon in Kraft.

Gegeben zu Gérafône, im königlichen Schlosse.
Der König von Garkon
Der Staatskanzler
Antworten

Zurück zu „Gesetzesblatt“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast