Gesetz zur Bereinigung der landessteuerlichen Zuständigkeiten
Vom heutigen Tage
Eingangsformel:
In Anerkennung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Reiches für Reichssteuern gemäß Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3 der Reichsverfassung (MRV) und § 4 des Reichssteuergesetzbuches (RStGB) wird verordnet:
§ 1 Nichtigkeit und Aufhebung des Landes-Reichssteuerkatalogs
Der als Landesgesetz geführte Reichssteuerkatalog (RSK) vom 22. März 2017 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landes aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.
§ 2 Steuererhebung im Königreich Garkon
Die Festsetzung und Erhebung von Steuern im Königreich Garkon erfolgt unmittelbar auf Grundlage des Reichssteuergesetzbuches (RStGB). Die Landesfinanzverwaltung wendet die reichsgesetzlichen Steuersätze und Verteilungsschlüssel im Wege der Auftragsverwaltung an.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Gérafône.
Im Namen des Königs
