Gesetz zur Gewährleistung der Pressefreiheit und zur Aufhebung der Vorzensur
Vom heutigen Tage
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Eingangsformel:
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Garkon, im Einvernehmen mit den Generalständen und in Ausführung von Artikel 11 der Reichsverfassung (MRV) wird verordnet:
§ 1 Grundsatz der Pressefreiheit und Zensurverbot
(1) Die Freiheit der Presse, des Wortes und des Druckes ist im gesamten Königreich Garkon gewährleistet.
(2) Eine Zensur oder behördliche Vorabgenehmigung von periodischen Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern findet nicht statt.
(3) Das Gesetz hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 22. März 2017 tritt außer Kraft.
§ 2 Impressumspflicht und Verantwortlichkeit
(1) Jedes im Königreich Garkon erscheinende Druckwerk muss den Namen und den Wohnsitz des Druckers und des Verlegers enthalten.
(2) Bei periodischen Druckschriften ist zusätzlich der verantwortliche Redakteur zu benennen.
§ 3 Schranken der Pressefreiheit
Die Schranken der Pressefreiheit bestimmen sich ausschließlich nach den allgemeinen Gesetzen des Kaiserreichs Merognia, dem Reichspressegesetz (RPrG) sowie den Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches (StGB).
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.
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Gegeben zu Gérafône.
Im Namen des Königs
