Das vorliegende Gesetz soll der Wirtschaft im Königreich Garkon die Möglichkeit geben, wieder zu erblühen, dem Handel förderlich und dem Wohlstand des Landes gütlich zu sein.
§ 2 Anwendungsgebiet
Das Gesetz ist gültig im gesamten Königreich Garkon einschließlich der Protektorate.
§3 Förderungswürdigkeit
Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Unternehmen förderungswürdig:
- 1. Die Mindestanzahl von Mitarbeitern im gesamten Unternehmen muss 2 betragen.
2. Auf dem Staatsgebiete Garkons muss mindestens eine Betriebsstätte mit mindestens einem Mitarbeiter vorhanden sein.
3. Das Unternehmen muss mindestens 3 Jahr zukünftig auf garkonischen Boden bestehen. Unterjährig aufgegebene Unternehmungen werden regresspflichtig.
4. Die Umsatzprognose muss mindestens einen Umsatz von 100.000 Reichsmark im Jahr betragen.
Wird ein Unternehmen als förderwürdig erachtet, kommen folgende Förderungen zu tragen:
- 1. Die Hälfte aller anfallenden Steuern werden vom Reichsland Garkon für 2 Jahre getragen.
2. Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall werden vom Land Garkon zur Hälfte für 2 Jahre getragen.
3. Bei Bauvorhaben beteiligt sich das Land Garkon mit 16,67 Prozent an sämtlichen Baukosten, so sie unternehmerisch veranlasst sind. Das Bauvorhaben muss auf dem Staatsgebiet Garkons ausgeübt werden.
Die Beantragung der Feststellung der Förderungswürdigkeit und die Beantragung der Förderung sind beim Staatsministerium zu beantragen.
§ 6 Inkrafttretung
Mit der Verkündung des Gesetzes tritt es in Kraft.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
