Das vorliegende Patent organisiert die Ämterhierarchie und Kompetenzverteilung der Königlich-Garkonischen Ministerien.
§ 2. Organisation
(1) An der Spitze jedes Ministeriums steht ein Minister.
(2) Jedes Ministerium besteht aus mehreren in Referaten untergliederten Fachabteilungen und einer Zentralabteilung. Letztere gliedere sich in die Referate
- a) Organisation;
b) Personal;
c) Haushalt;
d) Justiziariat;
e) Innerer Dienst;
f) Information und Kommunikation;
g) Vorprüfungsstelle.
(4) Jedes Referat bestehe aus Referenten und Sachbearbeitern und werde von einem Referatsleiter geführt.
§ 3. Aufgaben des Ministers
(1) Die Minister bilden unter Vorsitz des Königs die Regierung.
(2) Der König bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister sein Ressort selbständig und unter eigener Verantwortung.
(3) Jeder Minister hat bei Ernennung einen vom König festzulegenden Eid zu leisten.
§ 4. Aufgaben des Ministeriums
(1) Aufgaben des Ministeriums sind
- a) die Unterstützung des Ministers bei der Wahrnehmung seiner politischen Aufgaben;
b) die Aufsicht über nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen, mit denen zusammen es den Geschäftsbereich des Ministers bildet;
c) die eigenständige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
(1) Jedes Ministerium ist zuständig für ein Ressort.
(2) Die zu besetzenden Ressorts sind
- a) Innere Angelegenheiten;
b) Äußere Angelegenheiten;
c) Kriegs- und Verteidigungswesen;
d) Justizwesen;
e) Wirtschafts- und Handelswesen;
f) Kultus;
g) Finanzwesen;
h) Sozialwesen;
i) Arbeitsweisen.
(1) Das Patent tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Das Patent ist ein königlicher Gnadenakt und kann nur vom König aufgehoben oder geändert werden.
(3) Abweichend von diesem Patent können weitere Ressorts eingerichtet werden.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
