Tiere haben Rechte, die ihnen ein artgerechtes Leben ermöglichen. Das Tierrechtsgesetz des Königreichs Garkon ermöglicht den Tieren ihre Rechte stellvertretend durch Menschen einzufordern.
§1 [Artenschutz]
(1) Tiere, die durch das Artenschutzabkommen geschützt sind, dürfen nur mit Beschluss des Königs und des Kanzleramtes gehalten werden. Die eventuelle Züchtung und die Haltungsverhältnisse werden regelmäßig und unangekündigt überprüft.
(2) Das Fangen von Wildtieren ist nur mit Jagdschein zulässig, geschützte Tierarten zu jagen oder einzufangen ist strafbar und wird wegen Wilderei umgehend zur Anzeige gebracht.
§2 [Transport]
(1) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn eine staatliche Genehmigung vorliegt. Diese wird vom Kanzleramt auf Antrag und nach genauer Überprüfung erteilt.
(2) Der Transport von lebenden Tieren darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
(3) Bei dem Transport ist darauf zu achten, dass alle Tiere genügend Platz und die Möglichkeit zu trinken und zu essen haben. Jedes Tier muss die Möglichkeit haben, sich während des Transports hinzulegen. Der Transport von Tieren, die aufeinander
liegend/stehend transportiert werden, ist verboten.
(4)Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Tiere vor ungünstigen Witterungs-, Lärm- und Umwelteinflüssen geschützt werden.
§3 [Erwerb und Veräußerung]
(1) Beim Verkauf und Kauf eines Tieres müssen die Daten beim Kanzleramt entsprechend geändert werden.
§4 [Eingriffe an Tieren]
(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen sind verboten.
Dazu gehören z.B. das Kupieren der Ohren, des Schwanzes und des Schnabels, sowie das durchtrennen der Stimmbänder und entfernen der Krallen und Zähne.
§5 [Hilfeleistungspflicht]
(1) Ist ein Tier (siehe §5 Absatz 2) erkennbar auf Hilfe angewiesen ist jeder dazu verpflichtet Hilfe zu leisten. Dies kann je nach Situation durch alarmieren von ausgebildeten Hilfskräften, selbstorganisierten Krankentransport oder selbst geleistete Hilfe geschehen.
(2) Als ein Tier gelten in diesem Zusammenhang alle höher entwickelten Säuge-
und Wirbeltiere.
Das Schlachtvieh ist hier ausgenommen.
§6 [Tierversuche]
(1) Tierversuche zu medizinischen oder sonstigen Zwecken sind verboten.
(2) Produkte, die im Ausland an Tieren getestet wurden müssen deutlich durch ein vom Umweltministerium herausgegebenes Logo gekennzeichnet sein.
§7 [Dressur]
(1) Jede Art von Dressur, die dem Tier ein unnatürliches Verhalten abverlangt ist verboten.
§8. [Tiere in den Medien]
(1) Tiere dürfen nur unter Anleitung ausgebildeter Personen (Tierpfleger) für mediale Zwecke genutzt werden.
(2) Sie dürfen nur so eingesetzt werden, wie es ihrem natürlichen Verhalten entspricht.
(3) Bei der Arbeit mit Tieren ist auf ausreichende Pausen und die notwendige Verpflegung zu achten.
§1 [Meldepflicht]
(1) Jedes Tier muss beim Kanzleramt gemeldet sein. Das Informationsministerium registriert jedes Tier mit einer Nummer und diversen Daten, wie Name des Halters, Adresse des Tieres, Gewicht, Größe, Älter etc.
§2 [Futter und Trinken]
(1) Das Futter muss der Tierart, dem Alter und dem Bedarf des Tieres in Qualität, Menge und Beschaffenheit gerecht werden. Die Fütterung von Tiermehl oder anderen tierischen Abfällen ist verboten.
(2) Tiere müssen jeder Zeit Zugang zu einer ihrem Bedürfnis entsprechenden Menge Wasser von Trinkwasserqualität haben.
(3) Futter- und Trinkeinrichtungen müssen hygienisch sauber, jedem Tier zugänglich und in der Anbringung und Gestaltung der Tierart angepasst sein.
(4) Die Fütterung von Fleisch oder tierischen Abfällen an Tiere, die sich der Nahrungskette nach pflanzlich ernähren, ist verboten.
§3 [Unterbringung]
(1) Das Material der baulichen Ausstattung muss ungefährlich für die Tiere sein und leicht gereinigt werden können.
(2) Tiere dürfen weder in völliger Dunkelheit, noch in künstlicher Dauerbeleuchtung gehalten werden.
(3) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Gaskonzentration und bei Wassertieren die Wassertemperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers müssen in einem Bereich gehalten werden, der unschädlich für die Tiere ist.
(4) Der Boden auf dem die Tiere leben muss so beschaffen sein, dass die Tiere nicht unangenehm laufen müssen, er aber gut zu reinigen ist. Spaltböden sind verboten.
(5) Haus- und Nutztiere, die dauerhaft oder zeitlich begrenzt unter freiem Himmel leben, müssen eine Möglichkeit haben sich vor Witterungseinflüssen und Fressfeinden zu schützen.
(6) Der Bewegungsfreiraum muss den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechen. Anbindehaltung ist verboten.
(7) Landwirtschaftliche Tiere haben Anspruch auf 175 Tage Weidegang im Jahr.
§4 [Medizinische Versorgung]
(1) Weist ein Tier Anzeichen von Verletzung oder Krankheit auf, so muss unverzüglich für eine tierärztliche Behandlung gesorgt werden.
(2) Bei Seuchengefahr sollten Tiere zum Schutze andere Tiere und Menschen gesondert untergebracht werden. Das Reichsinnenministerium muss umgehend informiert werden.
§5 [Zucht]
(1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die dem Tier dauerhaft schaden sind verboten.
(2) Für die natürliche Zucht, die dauerhaft Eigenschaften einer Tierart verändert,
muss grundsätzlich eine Genehmigung beim Kanzleramt eingeholt werden.
§6 [Schlachtung]
(1) Tiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn eine staatliche Genehmigung vorliegt. Diese wird vom Kanzleramt auf Antrag und nach genauer Überprüfung erteilt.
(2) Die Schlachtung darf nur von dafür ausgebildeten Personen, das sind ausgebildete Fleischer, (regional auch Schlachter, Metzger oder Fleischhauer) durchgeführt werden.
(3) Der Vorgang des Schlachtens muss so ablaufen, dass das Tier nicht unnötig leidet, gestresst oder in Angst versetzt wird.
(4) Jedes Tier muss vor dem Blutentzug betäubt werden. Ausgenommen sind in besonderen Fällen Nottötungen, bei denen das Tier vor weiteren Schmerzen verschont werden soll.
(5) Folgende Betäubungsmethoden sind im Königreich zulässig:
- (a)Bolzen und Kugelschussapparate: Bei Tieren mit dicker Kopfhaut und starker Schädeldecke, wie Rinder oder Pferde, wird die Betäubung mittels eines gezielten Schusses ins Gehirn durchgeführt.
(b)Elektrische Betäubung: Für kleinere Tiere, wie Schweine und Geflügel, reicht ein Stromstoß mit 50 bis 80 Volt während 8 bis 15 Sekunden. Dadurch wird der Blutkreislauf des Großhirns gestört, und die Tiere damit schmerzunempfindlich. Diese Betäubungsmethode ist am effizientesten, wenn sich die Tiere im Wasser befinden.
§1 [Tierheime]
(1) Tierheime dürfen nur betrieben werden, wenn eine staatliche Genehmigung vorliegt. Diese wird vom Reichsinnenministerium auf Antrag und nach genauer Überprüfung erteilt.
(2) Es muss ständige tierärztliche Überwachung, sowie eine ausgebildete Leitung in Form von mindestens einer Person sichergestellt sein.
(3) Tierheime müssen den Tag der Aufnahme oder Abgabe, die Anschrift des Überbringers oder Abnehmers, die äußerliche Beschreibung, den Gesundheitszustand und allgemeine Daten, wie Gewicht, Größe und Alter schriftlich festhalten und mindestens fünf Jahre aufbewahren.
§2 [Zirkusse]
(1) Zirkusse in denen Tiere, egal welcher Art, gezeigt werden sind verboten.
§3 [Zoos]
(1) Zoos dürfen nur betrieben werden, wenn eine staatliche Genehmigung vorliegt. Diese wird vom Reichsinnenministerium auf Antrag und nach genauer Überprüfung erteilt.
(2) Zoos müssen für die artgerechte Unterbringung der Tiere sorgen.
(3) Ausgebildetes Personal, und eine tierärztliche Aufsicht ist notwendig.
(4) Zoos haben ihren Auftrag zum Erhalt bedrohter Tierarten einzuhalten.
(5) Den Tieren in Streichelzoos sind ausreichende Ruhepausen zu gönnen.
§4 [Zoohandlungen]
(1) Zoohandlungen dürfen nur betrieben werden, wenn eine staatliche Genehmigung vorliegt. Diese wird vom Reichsinnenministerium auf Antrag und nach genauer Überprüfung erteilt.
(2) Zoohandlungen sind dazu verpflichtet Tieren nicht Geschäftsbedingten Nachteilen auszusetzen.
(3) Exotische Tiere wie Leguane, Schlangen, Skorpione, Spinnen, Papageien etc. dürfen nicht verkauft werden.
(4) Der Handel mit Tieren und Pflanzen, die durch das Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt sind, ist verboten.
(5) Ausgebildetes Personal, und eine tierärztliche Aufsicht ist notwendig.
§1 [Zuständigkeit]
(1) Das Kanzleramt ist für die Einhaltung der Gesetze zuständig. Zur Durchsetzung dieser steht ihr das Reichsinnenministerium (Polizei) zur Verfügung.
§2 [Kontrollen]
(1) Jedes halbe Jahr muss der Betrieb auf die Einhaltung der Gesetze kontrolliert werden und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.
§3 [Dokumentation]
(1) Jeder Tierhalter muss Daten über die ärztliche Behandlung und in Landwirtschafts- oder Zuchtbetrieben die Anzahl der toten Tiere sammeln.
(2) Gesammelte Daten müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und den Behörden auf Anfrage sofort gezeigt werden.
§4 [Strafen]
(1) Es müssen schnellstmöglich Strafen erarbeitet werden.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
