Besoldungsgesetz

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Ughklirn
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Besoldungsgesetz

#1 Beitrag von Ughklirn »

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet die Regelung zur Besoldung von Staatsdiener.
(2) Als Staatsdiener gelten:
  • a. Kanzler
    b. Minister
    c. Abgeordnete
    d. Staatssekretäre
§ 2 Grundsätze
(1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeiten ein Gehalt vom Königreich. Gehälter werden im Falle von Fest- und Variagehältern, am letzten Kalendertag eines jeden Monats, für den jeweils anbrechenden Monat gezahlt.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Gehaltes ist die bis zum letzten Tag des Monates erbrachte Leistung und die geltende Besoldungsverordnung.
(3) Die Auszahlung wird durch eine Verordnung geregelt.
(4) Dem König wird monatlich zum letzten Kalendertag ein Festgehalt bezahlt.

§ 3 Besoldungsstufen
(1) Die Besoldung richtet sich nach folgenden Stufen:
  • A - Leiter der Verfassungsgewalten (Kanzler/Richter)
    B - Mitglieder der Verfassungsorgane (Minister)
    C - Staatsbedienstete (Abgeordnete)
    D - Staatsdiener (Staatssekretäre)
(2) Im Falle der Ausübung mehrere Tätigkeiten der Stufen A und B durch eine Person erhält diese Person nur die Besoldung gemäß der höchsten Stufe.
(3) Die Aufwandsentschädigungen für kurzfristige Aufgaben in Verfassungsorganen (Schöffen etc.) regelt eine Verordnung.

§ 4 Besoldungshöhen
(1) Die Besoldung für Stufe A beträgt 18500 Reichsmark.
(2) Die Besoldung für Stufe B beträgt 12225 Reichsmark.
(3) Die Besoldung für Stufe C darf den Betrag von 12225 Reichsmark nicht übersteigen. Die Besoldung dieser Stufe wird per Verordnung geregelt.
(4) Das Gehalt der Staatssekretäre darf nicht mehr als 7500 Reichsmark betragen.

§ 5 Abzüge
(1) Im Falle mangelnder Leistung und/oder Eigeninitiative kann der Dienstherr Abzüge von bis zu 75% der Besoldung festlegen.
(2) Für den Kanzler gilt der König als Dienstherr.
(3) Für Minister gilt der Kanzler als Dienstherr
(5) Für Staatsdiener gelten der Kanzler, die Minister, sowie der Hofrat als Dienstherren.
(6) Für Abgeordnete gilt der Kanzler als Dienstherr.
(7) Staatsbedienstete können freiwillig auf ihre Besoldung verzichten.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.


Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017

gegeben zu Kargno, 22. März 2017
Verschoben von Königreich Garkon nach Gesetzesblatt am Di 1. Aug 2017, 21:58 durch Arstokar von Eichendorff

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