Unionsakte des Königreichs Kargonien mit dem Königreich Belitrigh

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Unionsakte des Königreichs Kargonien mit dem Königreich Belitrigh

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Unionsakte des Königreichs Kargonien mit dem Königreich Belirigh



I. Teil - Vom Staatsschulden


Art. 1
Beide Königreiche sind untrennbarer Bestandteil des Kaiserreichs Merognia. Es besteht aus dem Königreich Kargonien und dem Königreich Belirigh, welche in Personalunion miteinander verbunden sind. Die Stimmen im Bundesrat werden vereinigt.

Art. 2
Die Verfassung des Königreiches Kargonien in der Fassung vom 05.05.1995 und die Vefassung des Königreichs Belitrigh in der Fassung vom 01.06.1976 gelten unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen fort.

Art. 3
Hoheitliche Symbole wie Wappen, Flagge, Hymne etc. werden durch königliches Patent bestimmt.

II. Teil - Vom König


Art. 4
Der König von Kargonien steht an der Spitze beider Königreiche. Er ist für der Wächter und Lenker des Staates und seiner Organe, der den Bürgern verpflichtet über die Einhaltung der staatlichen Prinzipien und die Erfüllung der Aufgaben des Staates wacht, bis die rechtmäßige Erbfolge eindeutig ist.

Art. 5
Der König trägt den Titel "Seine Königliche Majestät und Hoheit N.N. König von Kargonien und Belitrigh" sowie seine persönlichen Titel. Die Ordnungszahl richtet sich für Kargonien nach der Zählung der kargonischen Könige, für Belitrigh nach der Zählung der belitrighten Könige; für das Unierte Königreich beginnt mit diesem Akt eine eigenständige Zählung.

Art. 6
Residenz des Königs ist Krogon. Nebenresidenzen können durch königliches Patent dazu bestimmt werden.

Art. 7
Zu den Aufgaben des Königs gehört:
  • 1. die Vertretung des Unierten Königreichs im Bundesrat;
    2. die Unterzeichnung von Verträgen nach den verfassungsmäßigen Maßgaben;
    3. die Ernennung und Entlassung aller Beamten und Richter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
    4. die Kontrolle der Regierung im Einklang mit dieser Verfassungsakte.
    5. Aufgabe des Königs ist ferner alles weitere, was ihm durch diese Verfassung oder das Gesetz zugewiesen wird.
Art. 8
Die Thronfolge der beiden Länder bleibt unangetastet. Beim Tod des Königs wird der Erbnachfolger des Königs von Kargonien Erbe der Unionsmonarchie. Wählt der Kronkonvent einen rechtmäßigen König von Belitrigh, so gilt die Union als aufgelöst.

III. Teil - Vom Großen Staatsrat


Art. 9
Oberste gesetzgebende Versammlung ist der Großer Staatsrat mit Sitz in Krogon. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 10
Den Vorsitz im Großen Staatsrat führt der König von Kargonien. Ist dieser verhindert, so übernimmt der dienstälteste Kurfürst Kargonien den Vorsitz.

Art. 11
Der Große Staatsrat tritt die Rechtsnachfolge des belitrighten Landtages an und übernimmt deren Rechte und Pflichten. Zusätzlich ist er oberstes gesetzgebendes Organ beider Königreiche. Zugleich fungiert er als gesetzegebende Versammlung für gesamtstaatliche Aufgaben.

Art. 12
Der Große Staatsrat setzt sich aus den Vertretern des Kurfürstentümer Eichendorff, Duuz, Lodringen, Montréleau und Zwickberg-Catben, welche gemeinsam die Kargonische Kurie bilden sowie den Vertretern des Großherzogtums Belîtiéne und des Herzogtums Flurigh, welche gemeinsam die Belitrighte Kurie bilden, zusammen.

Art. 13
Die Vertretung der Kurfürstentümer und (Groß-)Herzogtümer erfolgt in der Regel durch den jeweiligen Kurfürsten beziehungsweise Herzogs. Diesen steht das Recht zur Delegierung frei.

Art. 14
Der Große Staatsrat trifft seine Beschlüsse mit doppelter Mehrheit. Dazu ist eine Mehrheit der gesamten Stimmen (Stimmenmehrheit) sowie der Mehrheit der Kurien (Kurienmehrheit).

IV. Teil - Vom Gemeinsamen Ministerrat


Art. 15
Oberste ausführende Gewalt ist der Ministerrat für Gemeinsame Angelegenheiten mit Sitz in Krogon.

Art. 16
Den Vorsitz im Gemeinsamen Ministerrat führen der König und der Ministerpräsident von Kargonien oder ein von ihnen ernannten Stellvertreter.

Art. 17
Dem Ministerrat gehören ex officio der Ministerpräsident von Kargonien und der Ministerpräsident von Belitrigh sowie die vom König ernannten Gemeinsamen Minister an.

V. Teil - Von den weiteren Bestimmungen


Art. 18
Die Unionsakte tritt nach Zustimmung des kargonischen Ständerates und Landtages und belitrighten Landtages sowie nach Zustimmung des kargonischen Staatsministeriums und des belitrighten Ministerpräsidiums und durch die Unterzeichnung des Königs in Kraft.

Art. 19
Die Personalunion bleibt solange bestehen, bis sie im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird. Sie kann einseitig aufgekündigt werden, wenn es einer der Landtage mit 3/4-Drittel-Mehrheit beschließt oder eine der Staatsratskurien einen Volksentscheid beantragt, bei der ebenfalls drei Viertel der Befragten für die Aufgebung stimmen müssen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Art. 20
Gesetze mit konstituionellem Charakter können der Unionsakte angehängt werden und werden so Teil dieser.



Beschluss des Ständerates von Kargonien, 2. September 2017
Beschluss beider Landtage, 3. September 2017
Beschluss beider Landesregierungen, 23. September 2017
Beschluss des Bundesrates, 11. Oktober 2017

gez. der König von Kargonien, 21. Oktober 2017
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Unterschrift des Kaisers
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