Landesgesetz zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LgBfO)

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Landesgesetz zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen (LgBfO)

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Landesgesetz

zur Bekämpfung von reichsfeindlichen und illegalen Organisationen


§1 Definition der Reichsfeindlichen Organisation
(1) Organisationen, die es sich zum Ziel gemacht haben, die Rechte, die Moral und Ordnung von Kaiser, Volk und Reich zu untergraben, sind im Königreich Belitrigh verboten und werden offiziell als "Reichsfeindlich" bezeichnet.
(2) Die Abs.1 beschriebenen Organisationen können nur vom König von Belitrigh oder von einem, durch den Großherzog ernannten, Bevollmächtigen verboten werden.

§2 Zuständigkeit
(1) Gegen Organisation, bei denen §1 zutrifft, können die örtlichen Ordnungsämter sowie die königliche Garde eingesetzt werden.
(2) Die königliche Garde kann nur mit der Unterschrift des Königs von Belitrigh gegen die Organisationen von §1 vorgehen.
(3) Die Polizei handelt auf Befehl des Reichsführungsstabes.

§3 Maßnahmen gegen Mitglieder von reichsfeindlichen Organisationen
(1) Den Polizeibehörden, den Ordnungsämtern und der königliche Garde ist es gestattet, die Mitglieder solcher Organisationen in Untersuchungshaft zu bringen.
(2) Eine vorläufige Festnahme darf die gesetzliche Höchstfrist von 48 Stunden ohne richterliche Bestätigung nicht überschreiten. Zuständig für die Haftprüfung ist der Richter beim ordentlichen Gericht.
(3) Bei Geringfügigkeit kann einmalig ein Bußgeld von bis zu 2000 RM durch die Reichsanwaltschaft verhängt werden.


§4 Veranstaltungen Reichsfeindlicher Organisationen
(1) Veranstaltungen von Reichsfeindlichen Organisationen können ohne weiteres von Polizei- und Ordnungsbehörden beendet werden.
(2) Zwangsmittel zur Beendigung unzulässiger Versammlungen richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Schusswaffeneinsatz ist nur zur Abwehr akuter Lebensgefahren nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze statthaft.
Verschoben von Königreich Belitrigh nach Gesetzesblatt am Sa 21. Okt 2017, 15:36 durch Arstokar von Eichendorff

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