Sonderschulgesetz (SoSG)

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Ughklirn
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Sonderschulgesetz (SoSG)

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§ 1 - Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung von Sonderschulen zur Förderung von Schülern die aufgrund einer schweren Behinderung zu einer Teilnahme am regulären Schulsystem nicht in der Lage sind auf dem Gebiet des Königreichs Belitrigh.

§ 2 - Aufbau, Personal und Zielstellung der Sonderschulen

(1) Sonderschulen sind Einrichtungen die speziell auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Kinder und Jugendlicher ausgerichtet sind.
(2) Diese sind durch das Königreich Belitrigh zu gründen und aus Mitteln des Landeshaushaltes zu unterhalten
(3) Jeder an einer Sonderschule eingesetzte Betreuer muss über eine Zusatzausbildung als Pflegekraft verfügen
(4) Zielstellung der Sonderschule ist die Vermittlung und Förderung von Fähigkeiten die es den zu betreuenden Schülern ermöglichen einen größtmöglichen Anteil ihres Lebens selbstständig bewältigen zu können.
(5) Art und Umfang der erworbenen und trainierten Fertigkeiten werden nach Abschluss der 8 jährigen Betreuung in einem ausführlichen schriftlichen Gutachten festgehalten.

§ 3 - Schulpflicht

(1) Bürger des Königreichs Belitrigh welche aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung körperlich oder geistig nicht fähig sind den Besuch einer regulären Schule zu bewältigen sind im Rahmen ihrer 8-jährigen Schulpflicht mit Vollendung des 6. Lebensjahres an eine Sonderschule zu überstellen.
(2) Eine solche Überstellung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass zwei Gutachter unabhängig von einander eine Schwere der Behinderung attestieren die den Besuch einer regulären Schule ausschließt. Ansonsten erfolgt die Überstellung an eine behindertengerechte Grund- oder Gesamtschule.
(3) Bei zwei voneinander abweichenden Gutachten wird ein dritter Gutachter hinzugezogen ohne über die vorangegangen Gutachten in Kenntnis gesetzt zu werden. Dessen Urteil gibt den Ausschlag.

§ 4 - Aufsicht über Sonderschulen

(1) Sämtliche Sonderschulen des Reichslandes Belitrigh unterstehen der Aufsicht eines Sonderbeauftragten des Landesschulamtes.
(2) Diesem obliegt die Überwachung der Einhaltung festgelegter Standards sowohl in Hinblick auf die Qualität der Einrichtung selbst als auch der dort angebotenen Betreuung
(3) Wird festgestellt dass eine Sonderschule die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt so wird diese geschlossen bis die Mängel abgestellt wurden. Die Schüler der betroffenen Einrichtung werden für diesen Zeitraum an eine andere Sonderschule überstellt.

§ 5 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung durch den König mit seiner Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Verschoben von Königreich Belitrigh nach Gesetzesblatt am Sa 21. Okt 2017, 15:37 durch Arstokar von Eichendorff

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