Reichsverfassung von Belitrigh

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Ughklirn
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Reichsverfassung von Belitrigh

#1 Beitrag von Ughklirn »

Wir, Ernst Wilhelm I., Großherzog von Belitien, Herzog von Flurigh und König von Belitrigh geben dem Land mit dem heutigen Tage folgende Verfassung. Wir geloben feierlich, Volk und Adel für alle Zeit zu schützen und zu fördern, auf dass unser Königreich auf ewig ein Hort von Fortschritt und allgemeinem Wohlstand bleiben wird.


I. Das Königreich


Art. 1
(1) Das Königreich Belitrigh ist ein Reichsland des Kaiserreiches Merognia.
(2) Das Königreich setzt sich zusammen aus dem Großherzogtum Belîtiéne und dem Herzogtum Flurigh.

Art. 2
Die Hauptstadt des Königreiches ist Drancique. Dem König steht es jederzeit frei einen neuen Regierungssitz zu benennen.


II. Der König


Art. 3
(1) Die Krone des Königreiches Belitrigh führt allzeit der Großherzog von Belîtiéne.
(2) Dieser erwählt aus seinen Söhnen einen Thronfolger, welcher damit zum Kronprinzen avanciert und mit dem Ableben seines Vaters dessen Nachfolge als Großherzog von Belîtiéne und König von Belitrigh antritt.
(3) Verstirbt der König oder ist er anderweitig daran gehindert seinen Nachfolger selbst zu ernennen, so fällt diesem Recht dem nächsten männlichen Verwandten des Königs zu.

Art. 4
Der König ernennt und entlässt die Landesregierung, erlässt Gesetze und Verordnungen und hat gegenüber der Legislative ein unbegrenztes Vetorecht. Ferner eröffnet und schließt er den Landtag.

Art. 5
Die Erhebung von Personen in den Adelsstand und das Zuerkennen und Verleihen sämtlicher Auszeichnungen des Königreiches obliegt dem König.


III. Der Landtag


Art. 6
(1) Der Landtag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
(2) Die Anzahl der Abgeordneten und Mandatsträger des Landtags wird durch königlichen Erlaß festgelegt.
(4) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz im Landtage.

Art. 7
(1) Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich.

Art. 8
(1) Jedes Mitglied des Landtages und der Landesregierung hat das Recht, innerhalb der Kompetenzen der Landesregierung Gesetze vorzuschlagen.

Art. 9
Die Legislaturperiode des Landtages dauert zwölf Wochen. Zur Auflösung des Landtages während derselben ist ein Beschluss des Königs erforderlich.

Art. 10
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Art. 11
Die Mitglieder des Landtages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Art. 12
Die Mitglieder des Landtages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.


IV. Ministerpräsident


Art. 13
Dem Landtag steht der Ministerpräsident vor. Dieser wird vom König ernannt und vereidigt.

Art. 14
Der Ministerpräsident übt im Landtag das Hausrecht aus.

Art. 15
Die Regierungsbildung ist Aufgabe des Ministerpräsidents, zu diesem Zweck ernennt und entlässt er Minister. Das Recht des Königs als Landesherr die Regierung zu entlassen, bleibt davon unberührt.


V. Landesverwaltung


Art. 16
Zur Verwaltung der Städte, Kommunen und der Länder unterhält das Königreich eine Landesverwaltung, deren Unterhalt aus der Landeskasse zu bestreiten ist.

Art. 17
(1) Die Landesverwaltung verrichtet ihren Dienst nach Maßgabe der Reichs- und Landesgesetze.
(2) Der König ist gegenüber der Landesverwaltung uneingeschränkt weisungsbefugt.


VI. Allgemeine Bestimmungen


Art. 18
Diese Verfassung kann durch den König oder durch den Landtag mit einer 2/3-Mehrheit abgeändert werden, wenn der König der Änderung zustimmt.
Verschoben von Königreich Belitrigh nach Gesetzesblatt am Sa 21. Okt 2017, 15:36 durch Arstokar von Eichendorff

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