Dekret bezüglich der Kurwürden

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Arstokar von Eichendorff
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Dekret bezüglich der Kurwürden

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Dekret bezüglich der Kurwürden


§1 - Allgemeines

Dieses Dekret regelt die Formalien bezüglich der Verleihung, des Verlustes und der Vererbung der Kurwürden mit Ausnahme der des Metropoliten von Kargonien.

§ 2 - Verleihung

(1) Die Verleihung der Kurwürde durch den König oder die Königin von Kargonien erfolgt durch Bekanntgabe im Amts- und Verkündigungsblatt des Königreich Kargonien.
(2) Der designierte Kurfürst, die designierte Kurfürstin schwört dem König oder der Königin den traditionellen Lehnseid.

§ 3 - Verlust

(1) Der Verlust der Kurwürde erfolgt beim Versterben des Inhabers oder der Inhaberin, Aufgabe der kargonischen Staatsangehörigkeit oder Annahme eines ständigen Wohnsitzes außerhalb des Königreiches.
(2) Weiterhin kommt der Verzicht auf die Kurwürde in Betracht. Er weitet sich auch auf die Nachkommen der verzichtenden Person aus.

§ 4 - Vererbung

(1) Die Vererbung der Kurwürden erfolgt innerhalb der eingesetzten kurfürstlichen Häuser nach Verwandtschaftsgrad nach Recht der Erstgeburt. Vorrang haben die Kinder des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin, danach deren Enkel und Urenkel usw., danach folgen deren Geschwister mit Nachkommen, dann Onkel und Tanten mit Nachkommen. Deren Ansprüche vererben sich ebenso. Ehegatten und Eltern sind vom Erbe ausgeschlossen.
(2) Personen, die nicht die kargonische Staatsangehörigkeit haben, sind vom Erbe ausgeschlossen, es sei denn sie nehmen diese an und nehmen einen ständigen Wohnsitz im Königreich Kargonien.
(3) Kargonische Staatsangehörige müssen für die Geltendmachung ihres Erbanspruches in Kargonien ihren ständigen Wohnsitz nehmen.
(4) Der König oder die Königin entscheidet im Zweifel.

§ 5 - Landesverwesung

Im Falle der Landesverwesung übernimmt der Landesverweser die Aufgaben des Königs oder Königin.

§ 6 - Kurverwesung

Ist eine Inhaberin oder ein Inhaber der Kurwürde minderjährig oder nicht in der Lage die Amtspfichten auszufüllen, wird ein Truchsess oder eine Truchsessin durch den König oder die König eingesetzt. Dieser oder diese übernimmt die Aufgaben der Kurfürstin oder des Kurfürsten.

§ 7 - Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 19. Oktober 2016 mit Verkündigung im Landesgesetzblatt in Kraft.




gez. der König, 19. Oktober 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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