zur Durchführung
der Kargonischen Gemeindeordnung
Wir Arstokar I., Kurfürst von Eichendorff und König von Kargonien, verordnen hiermit was folgt:
Verwaltung der gemeindefreien Gebiete
§ 1
(1) Gemeindefreie Gebiete sind Gebietskörperschaften, welche die Rechte der Gemeinden haben, sofern durch diese Verordnung nichts abweichend geregelt ist.
(2) Sie können nur auf Anordnung des Ministers des Innern neu gebildet werden.
(3) Für bereits bestehende gemeindefreie Gebiete hat es jedoch mit der bisherigen Regelung sein Bewenden.
§ 2
(1) Die gemeindefreien Gebiete stellen ihrem Namen die Bezeichnung Gutsbezirk oder Grafschaft voran.
(2) Gemeindefreie Gebiete, welche keinem Kurfürstentum zugehörig sind, führen die Bezeichnung Fürstentum.
§ 3
(1) Organ der Gutsbezirke ist der Gutsvorsteher, welchem die Verwaltung des Gebiets zusteht.
(2) Der Kurfürst kann durch Verordnung für den Einzelfall oder allgemein bestimmen, dass dem Gutsvorsteher ein Gutsausschuss zur Seite gestellt wird, welcher von allen oder bestimmten Bewohnern des Gutsbezirks gewählt wird oder aus solchen Bewohnern besteht und dem Gutsvorsteher beratend zur Seite steht. Dem Gutsausschuss können auch Entscheidungs-Kompetenzen übertragen werden.
§ 4
(1) Zum Gutsvorsteher kann ernannt werden, wer sich für die Verwaltung des Guts besonders geschickt gemacht hat. Erfordert die Verwaltung des Guts den Adel, so kann nur ein entsprechender Adliger hierzu berufen werden. Das Nähere bestimmt sich im Einzelfall nach der bisherigen Übung hinsichtlich des Guts.
(2) Ist einer Familie ein Gutsbezirk zur Verwaltung übertragen, so vererbt sich dieses Recht unter den Chefs der Familie nach den betreffenden Hausgesetzen.
(3) Das ausschließliche Recht des Königs, Bürger in den Adelsstand zu erheben, darf hiervon nicht berührt werden.
§ 5
(1) Oberhaupt der Grafschaft ist der Graf.
(2) Dem Grafen kann ein Grafschaftsrat zur Seite gestellt werden; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6
Die wohlerworbenen Rechte der adligen Gutsvorsteher und der Grafen können denselben nur auf Anordnung des Königs entzogen werden.
§ 7
(1) Fürstentümer können nur auf Anordnung des Königs gebildet werden. Gleichfalls beruft er den Fürst als Oberhaupt desselben.
(2) Die Fürstentümer erfüllen alle Aufgaben, die den Gemeinden und den Kurfürstentümern obliegen.
(3) Der König bestimmt die Verfassung eines jeden Fürstentums.
§ 8
(1) Gemeindefrei sind ebenfalls Wald- und Weidegebiete, auf welchen keine Bebauung von Menschenhand stattgefunden hat und die bisher keiner Gemeinde zugeordnet waren. Sie werden von dem Minister des Innern bestimmt.
(2) Die Verwaltung, insbesondere aber die Ortspolizei letzterer Gebiete obliegt dem Kurfürst.
(3) Schicken sich Bewohner eines anderen Gebiets an, jenes Gebiet zu bebauen, so hat der Minister des Innern die Bildung einer neuen Gemeinde anzuordnen.
Wahlverfahren zum Gemeindevorstande
§ 9
(1) Die Mitglieder des Gemeindevorstands haben eine Amtszeit von neun Wochen, Die Mitglieder des Magistrats von Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern eine Amtszeit von 15 Wochen.
(2) Läuft eine Amtszeit aus, so hat der Gemeinderat ein neues Mitglied zu wählen. das bisherige Mitglied ist wieder wählbar.
§ 10
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des Gemeinderats auf sich vereinigt.
Schlußbestimmungen
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
gez. der König, 30. November 2016

