§ 1 Kronkonvent
(1) Der Regent beruft den Kronkonvent ausschließlich dann ein, wenn
a) der Thron vakant ist und kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist,
b) der König z.Zt. an seiner Amtsausübung gehindert wird.
(2) Er bestimmt Ort und Zeit des Zusammentritts des Kronkonvents.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder der Reichsversammlung sind:
- Der Regent
- Der Präsident des Staatsministeriums
- Die Kurfürsten des Königreichs
- Der Präsident des Landesausschusses
- Der Präsident des Ständerates
- Der Präsident des Landtages.
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Jede Stimme wird gleichwertig gezählt.
§ 4 Sitzungen
(1) Der Regent leitet die Sitzungen und Geschäfte des Kronkonvents.
Gegeben zu Kargno, den 26. Oktober 2016
gez. der König, 26. Oktober 2016

