§ 1
(1) Ausschließlich der König erhebt Bürger in den Adelsstand. Adelsbezeichnungen und Titel, die von auswärtigen Staatsoberhäuptern oder Regierungen verliehen werden, bedürfen der Anerkennung durch den König.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für von Hochschulen verliehene akademische Grade.
(3) Besondere Rechte und Pflichten können durch einen Adelstitel nicht begründet werden.
(4) Die Erhebung in den Adelsstand ist durch Aushändigen einer vom König vollzogenen Urkunde durchzuführen. Insignien sind ebenfalls durch den König auszuhändigen.
§ 2
(1) Die folgend aufgelisteten Adelsbezeichnungen sind der Rangfolge nach geordnet, wobei die höchste zuerst aufgelistet ist:
- Großherzog
Herzog
Fürst
Graf
Freiherr
untitulierter Adel
§ 3
Der König legt die Ausgestaltung der Rangkronen, welche die Adeligen im Wappen zu führen berechtigt sind, vermittelst einer Bildtafel fest.
§ 4
(1) Ämter des Königreiches werden den Adelstiteln gleichgeordnet. Dessen Inhaber führen Titel und Rangkronen.
(2) Der Amtsinhaber ist, nachdem das Amt geendet hat, auch auf seinen Antrag hin, berechtigt, seine Bezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" weiterzuführen, sowie die dem Amt zugeordnete Rangkrone weiter im Wappen zu führen. Das Amtswappen ist nach der Beendigung des Amtes niederzulegen.
(3) Ämter des Königreiches haben inne:
- der König,
der Regent,
die Kurfürsten des Königreiches,
der Präsident des Staatsministeriums,
die Minister und
der Präsident des Landesausschusses.
§ 5
1) Den Amtsinhabern und Adligen gebührt eine eigene Anrede. Die religiösen Anreden werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen führen folgende Anreden:
König: Majestät
Großherzog: königliche Hoheit
Herzog: Hoheit
Kurfürst: Durchlaucht
Fürst: Durchlaucht
(3) In Abs. 2 nicht aufgeführte Amtsinhaber und titulierte Adlige werden stets mit "Herr", "Frau" oder "Fräulein" in Verbindung mit dem Titel angesprochen.
§ 5a
(1) Die Mitglieder der Kurfürstlichen Familien befinden sich im Adelsstande.
(2) Diejenigen Familienmitlieder, welche mit dem Kurfürst bis zum zweiten verwandt sind oder waren, sind berechtigt, den Titel "Prinz von [Name des Kurfürstentums]" zu führen.
§ 6
Der Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gegeben zu Kargno, den 25. Februar 2017
Urkundlich unter Meiner eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Regentschafts-Insiegel

