zum weiteren Verfahren der exekutiven Gewalt
Hiermit verordnen Wir, Arstokar I., von Gnaden der Neun Kurfürst von Eichendorff und König von Kargonien,
dass aus mangelnden Interesse an der Politikbeteiligung, Parteienbildung, Bildung eines Reichstages und anderen Organen wird fortan alle verkanten Ämter der exekutiven Gewalt vom Ministerpräsidenten und König auf Landesebene ausgeübt. Diese Verordnung gilt bis zur Bildung eines neuen Kabinetts.
gez. der König, 25. November 2016

