Reichsparteiengesetz

Gesetzesblatt
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Reichsparteiengesetz

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Wirkung

1. Dieses Gesetz betrifft ausnahmslos alle bestehenden und alle zukünftig gegründeten Parteien.


§2 Gründung und Formpflicht

1. Jeder mündige merogner Staatsbürger hat das Recht eine Partei zu gründen. Die Gründung muss im Reichsinnenministerium beantragt und öffentlich bekannt gegeben werden.
2. Über die Zulassung der Partei entscheidet der Reichsinnenminister gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes. Der Reichsmarschall hat zum Schutze der inneren Sicherheit Vetorecht, welches begründet werden muss. Die Genehmigung erfolgt bei Erfüllung aller Formpflichten automatisch 72 Stunden nach Veröffentlichung der Gründungsbekanntmachung.
3. Jede Partei hat eine gültige Satzung vorzulegen, in der Name, Sitz, Organisationsstruktur, Zweck und Ziele der Partei anzugeben sind.


§3 Mitgliedschaft

1. Nur Staatsbürger dürfen einer Partei beitreten.
2. Die Mitglieder sind an §4 gebunden.
3. Ehrenmitgliedschaften für Staatsbürger anderer Nationen dürfen mit Genehmigung des Reichsinnenministeriums vergeben werden.


§4 Parteiziele

1. Die Ziele der Partei müssen dem Reiche dienlich sein.
2. Die Partei muss dabei zum Ziel haben die geltenden Staatsorgane, insbesondere das des Kaisers und der Landesherren, also der Monarchie als Ganzes, zu erhalten und zu schützen.
3. Jede Partei muss sich in Ihrer Satzung unmissverständlich zu der Verfassung und der Monarchie des Kaiserreichs bekennen.


§5 Vorübergehendes Parteiverbot

1. Bricht eine Partei geltendes Recht oder agiert sie als Führungsorgan um den Rechtsbruch ihrer Mitglieder zu koordinieren, so kann der Bundesrat mit einfacher Mehrheit ein vorübergehendes Parteiverbot beschließen. Die Gründe für das Verbot sind vom Kaiser oder Reichsmarschall bekannt zu geben.
2. Eine Partei kann nach § 5 (1) für höchstens 14 Tage für verboten erklärt werden. Setzt sie ihre Geschäftstätigkeit trotzdem fort, so ist der Reichsmarschall befugt das Verbotsrecht durchzusetzen.
3. Es obliegt dem Obersten Reichsgericht die Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.


§6 Dauerhaftes Parteiverbot

1. Eine Partei kann vom Reichstag durch eine 2/3 Mehrheit oder durch eine 2/3 Mehrheit des Bundesrates aufgrund von Handlungen gegen die Monarchie, die Verfassung oder wiederholten Rechtsbruches verboten werden.
2. Der Bundesrat kann einen Verbotsbeschluss mit 2/3 Mehrheit zurücknehmen.
3. Ein Verbot kann nur begründet erfolgen. Die Begründung ist mit dem Beschluss zu verabschieden.
4. Gegen ein Verbot oder die Auflösung einer Partei kann Widerspruch durch ein Mitglied der betroffenen Partei vor dem Reichsgericht eingelegt werden, welches über die Zulässigkeit des Verbotsantrages entscheidet.
5. Setzt eine verbotenen Partei ihre Tätigkeit fort, sind Strafmaßnahmen einzuleiten und die Arbeit unter zuhilfenahme der Reichsgewalt dauerhaft zu unterbinden (§24 und §26 StGR).
6. Eine Neugründung dieser Partei ist nicht erlaubt und ist wie die Weiterführung zu ahnden, es sei denn der Bundesrat hebt das Parteiverbot gemäß Abs. 2 auf.
7. Mit dem Verbot der Partei entfallen alle Mandate, die die Partei bei Reichstagswahlen erlangt hat.


§6a Suspendierung des Parteienstatus

1. Der Parteienstatus kann vom Reichsminister des Inneren suspendiert werden, wenn
  • a) die Formpflichten nach §2 nicht erfüllt sind oder
    b) sie ein halbes Jahr keine erkennbare Tätigkeit entfaltet hat.
2. Die Suspendierung des Parteienstatus führt zum Verlust der Parteieneigenschaft gemäß § 6 Abs. 2 RWG.
3. Die Suspendierung ist aufzuheben, sobald die Partei jegliche Formpflichten erfüllt und erkennbare Aktivitäten bestehen.


§7 < entfallen >


§8 Gültigkeit

1. Das Gesetz erhält Gültigkeit mit der Unterzeichnung durch den Kaiser.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Reichsgesetzblatt“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste