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Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge (GSG)

Verfasst: Di 30. Jan 2018, 22:16
von Arstokar von Eichendorff
GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT DES KÖNIGREICHS KARGONIEN

Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge (GSG)

(GSG)

Ausgegeben zu Krogon



§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Das Königreich Kargonien stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.

§ 2 - Gesundheitsdienst
Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Kargonische Gesundheitsdienst. Er betreibt Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime, falls im jeweiligen Einzugsgebiet nicht bereits derartige Einrichtungen in sozialer, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft bestehen. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.

§ 3 – Soziale Dienste
Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Kurfürstentümer. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
  • Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
  • Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
  • Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
  • bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
  • Jugendhilfe und Jugendschutz;
  • Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.
§ 4 - Wohnrecht
Die Bürger des Königreichs Kargonien haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.

§ 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
Das Königreich Kargonien gewährt seinen Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Reichsmark für Erwachsene und 1.000 Reichsmark für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.

§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Ständerates, 30. Januar 2018
Gegeben zu Krogon, 30. Januar 2018

Kargonisches Sozialharmonisierungsgesetz (KSozHarmG

Verfasst: Do 20. Aug 2026, 12:14
von Arstokar von Eichendorff
GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT DES KÖNIGREICHS KARGONIEN
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gesundheits- und Sozialfürsorge
(Kargonisches Sozialharmonisierungsgesetz – KSozHarmG)
Ausgegeben zu Krogon


Eingangsformel
Zur Beseitigung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Landesrecht und dem reformierten Reichssozialgesetzbuch (RSGB / SozStG) sowie zur Anpassung an das Reichs-Wohngeld- und Sozialwohnungsgesetz (RWOG) beschließt der Ständerat des Königreichs Kargonien mit Zustimmung des Königs das nachstehende Änderungsgesetz:

Artikel 1: Änderung des GSG
Das Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge (GSG) vom 30. Januar 2018 wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Das Königreich Kargonien gewährleistet in Ergänzung der Leistungen der Merognischen Reichssozialversicherungsanstalt eine wohnortnahe, flächendeckende medizinische Infrastruktur, Alten- und Jugendbetreuung sowie Behindertenhilfe.“
2. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Wohnrecht und Wohnungsfürsorge
(1) Jeder Bürger des Königreichs Kargonien hat das Recht auf angemessenen Wohnraum.
(2) Bedürftige Haushalte erhalten Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 RSGB sowie Wohngeld nach den Bestimmungen des Reichs-Wohngeld- und Sozialwohnungsgesetzes (RWOG).“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Gewährleistung der Grundsicherung
(1) Die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Bürger richtet sich unmittelbar nach den bundeseinheitlichen Regelsätzen des Bürgergeldes des Reiches gemäß § 10 RSGB sowie der staatlichen Mindestrente gemäß § 12 RSGB.
(2) Das Land und die Kurfürstentümer gewähren bedarfsabhängige Sach- und Zusatzleistungen (insbesondere Erstausstattungen für Wohnungen und Bekleidungshilfen) nach den Vorschriften des § 3 dieses Gesetzes.“
Artikel 2: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.

Gegeben zu Krogon.
Arstokar I., König von Kargonien
Genji El Cosat, Ministerpräsident von Kargonien