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Landesbeamtengesetz (LBG)

Verfasst: Sa 25. Feb 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Gesetz über das Verhältnis der Landesbeamten
(Landesbeamtengesetz - LBG)

Ich, Arstokar I., König von Kargonien und Merogner Kaiser, verordne hiermit im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Volksversammlung, was folgt:


§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Königreichs, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der gemeindefreien Gebiete sowie der sonstigen der Aufsicht des Reichs unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Königreich, die Kurfürstentümer und die Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindefreie Gebiete.

§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis zum Königreiche ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) Ein Beamter, der das Königreich zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde (Gemeindeverband, gemeindefreies Gebiet) oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

§ 5 Wesen des Beamtenverhältnisses
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 6 Aufgaben des Beamten
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben zulässig, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 7 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
  • 1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll,
    2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
    3. auf Widerruf, wenn der Beamte nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 8 Fälle und Form der Ernennung
(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
  • 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit für... Jahre", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
    2. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(3) Die Ernennung wird, wenn nicht in der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 9 Voraussetzungen
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer Merogner ist.

§ 10 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung aufgrund fehlender Staatsbürgerschaft nicht ernannt werden durfte oder nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

§ 11 Rücknahme der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, oder wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
(2) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 12 Abordnung
Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

§ 13 Versetzung
Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

§ 14 Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch Entlassung oder durch Entfernung aus dem Dienste.

§ 15 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er die merogne Staatsangehörigkeit verliert.
(2) Die oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

§ 16 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
  • 1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
    2. ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Königreichs Kargoniens nimmt,
    3. dem Verlangen der obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Königreich Kargonien zu nehmen, nicht Folge leistet.
(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er Mitglied des Reichstags wird, es sei denn, der König stellt fest, daß das Beamtenverhältnis weiterbestehe.

§ 17 Entlassung auf Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung ist unwiderruflich.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate.

§ 18 Entlassung von Beamten auf Widerruf
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.

§ 19 Einstweiliger Ruhestand
Der König kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

§ 20 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes, Ruhegehalt
(1) Die Versetzung in den endgültigen Ruhestand wird bei Erreichen der Altersgrenze von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten geheim zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt.

§ 21 Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten
(1) Der Beamte dient dem König, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der verfassungsmäßigen Ordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.

§ 22 Berufspflichten, Streikverbot
(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muß sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
(2) Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit der Stellung des Beamten nicht vereinbar.

§ 23 Beratungspflicht, Gehorsam
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.

§ 24 Rechtmäßigkeit des Handelns
Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

§ 25 Diensteid
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre bei den Neun, den Allmächtigen und Allwissenden, Treue dem König von Kargonien und dessen Volk, Gehorsam der Verfassung den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir dir Neun helfen."

§ 26 Besoldung
Die Besoldung der Beamten richtet sich nach einem Königlichen Erlaß.



Beschluss des Ständerats vom 25. Februar 2017


Krogon, 25. Februar 2017